bb) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, es sei anerkannt, dass im Jahr 2010 durch den Angestellten P.________ ein Umsatz von EUR 100‘000.00 generiert worden sei, und dass die Klägerin dadurch in den Jahren 2007 bis 2012 zumindest zeitweise operativ tätig gewesen sei (angef. Urteil, E. 3.1). Insofern vermöge das Argument der Klägerin, dass sie unter der Leitung des Beklagten nie operativ tätig und dass dies bei Abschluss der Verträge auch nie beabsichtigt gewesen sei, nicht zu überzeugen.