Umsatz in Höhe von EUR 100‘000.00 erzielt worden sei, rechtfertige die Schlussfolgerung nicht, dass die Klägerin insgesamt operativ tätig gewesen sei. Die Klägerin sei nämlich in den Jahren 2007 bis 2012 nur während dieser 10 Monate operativ tätig gewesen. Darüber hinaus sei die Jahre später erfolgte Beschäftigung des Mitarbeiters P.________ im Zusammenhang mit der Feststellung des wirklichen Willens der Vertragsparteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages irrelevant (KG-act. 1, Ziff. 4 S. 5 f.).