b) aa) Die Klägerin macht zunächst geltend, der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschäftigung des Angestellten P.________ während zehn Monaten im Jahr 2010 und der von diesem erzielte Umsatz von EUR 100‘000.00 gegen einen anfänglichen Willen der Parteien, den Arbeitsvertrag nur zum Schein abzuschliessen, spreche, hafte ein Element der Willkür an. Dass in den Jahren 2007 bis 2012 einmal während zehn Monaten ein Kantonsgericht Schwyz 7