O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Die Parteien haben sich in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens substantiiert mit den angefochtenen Urteilerwägungen auseinanderzusetzen, eine allgemeine Bestreitung genügt nicht (Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, N 896). Kantonsgericht Schwyz 6 2. In der Berufung rügt die Klägerin die vorinstanzliche Feststellung, der Arbeitsvertrag vom 10. Januar 2007 (Vi-act. B/KB 10) stelle kein Simulationsgeschäft dar.