ber 2016 nahm der Beklagte zu dieser Eingabe Stellung (KG-act. 18), woraufhin die Klägerin am 17. Oktober 2016 (KG-act. 20), 26. Oktober 2016 (KGact. 22) und 6. April 2017 weitere Ausführungen zur Eingabe vom 29. September 2016 machte und beantragte, es seien die Akten der AA.________ zu edieren (KG-act. 25). Mit Eingabe vom 20. April 2017 machte der Beklagte nochmals von seinem Replikrecht Gebrauch und nahm zur letzten Eingabe der Klägerin Stellung (KG-act. 27). D. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung: