Der Beklagte stellte am 23. August 2016 ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung (KG-act. 7), zu welchem die Klägerin am 7. September 2016 Stellung nahm (KG-act. 9). Am 16. September 2016 liess sich der Beklagte einerseits zur Stellungnahme der Klägerin betreffend das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung vernehmen (KG-act. 11) und erstattete anderseits seine Berufungsantwort mit dem Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 12). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wurde die Klägerin verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe von Fr. 30‘000.00 für die Parteientschädigung zu leisten (KG-act. 17).