C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 10. August 2016 Berufung und beantragte (KG-act. 1): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11.07.2016 aufzuheben und den Beklagten/Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Klägerin Fr. 1‘952‘396.84 zzgl. 5 % Zins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten/Berufungsbeklagten für beide Instanzen.