sem Editionsbegehren mit Eingabe vom 22. Februar 2016 (Vi-act. D/15). Mit Urteil vom 11. Juli 2016 erkannte die Vorinstanz was folgt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 40‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Die Klägerin hat den Beklagten mit Fr. 50‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Die Entschädigung wird dem Beklagten von der Sicherheitsleistung ausbezahlt. 4. [Rechtsmittel] 5. [Zufertigung]