Überdies bestritt der Beklagte die klägerischen Behauptungen, wonach er keine tatsächliche Tätigkeit für die Klägerin ausgeführt und die Firmenkreditkarte für private Zwecke missbräuchlich verwendet habe, und machte seinerseits umfangreiche Verrechnungsforderungen geltend. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wies die Vorinstanz den Nichteintretensantrag des Beklagten ab (Vi-act. D/13). Nach Durchführung einer Vergleichsverhandlung am 13. Mai 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Vi-act. E/38 und 39).