Am 15. September 2014 erstattete der Beklagte die Klageantwort und trug auf Nichteintreten eventualiter Abweisung der Klage an (Vi-act. A/II). Der Beklagte brachte vor, die heutige Muttergesellschaft der Klägerin, die O.________ AG, habe eine Forderungsklage gegen den Beklagten anhängig gemacht, welche den identischen Sachverhalt betreffe, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Überdies bestritt der Beklagte die klägerischen Behauptungen, wonach er keine tatsächliche Tätigkeit für die Klägerin ausgeführt und die Firmenkreditkarte für private Zwecke missbräuchlich verwendet habe, und machte seinerseits umfangreiche Verrechnungsforderungen geltend.