___ AG seien Simulationsgeschäfte. Der Forderungsbetrag setze sich einerseits aus Rückforderungen aus ungerechtfertigten Lohn- und Spesenzahlungen an den Beklagten in den Jahren 2007 bis 2012 und anderseits aus Schadenersatzforderungen bzw. bereicherungsrechtlichen Ansprüchen aufgrund zweckwidriger Benutzung der Firmenkreditkarte sowie Belastungen des Firmenkontos der Klägerin für private Zwecke zusammen (Vi-act. A/I). Am 15. September 2014 erstattete der Beklagte die Klageantwort und trug auf Nichteintreten eventualiter Abweisung der Klage an (Vi-act.