{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Ausgangsgemäss hat die unterliegende Klägerin die\nKosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 40‘000.00 zu tragen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Gegenpartei zu entschädigen (Art. 96 und 105\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nZPO). Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter bildet der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). Der Rechtsvertreter des Beklagten\nreichte keine Honorarnote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem\nErmessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Bei einem Streitwert von\nüber Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar im erstinstanzlichen Verfahren 1-3 % des Streitwerts (§ 8 Abs. 2 GebTRA), also zwischen Fr. 19‘523.95\nund Fr. 58‘571.90. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60% dieser\nAnsätze, wobei der noch vor Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert\nmassgebend ist (§ 11 GebTRA). Demzufolge ist das Honorar für das Berufungsverfahren zwischen Fr. 3‘904.80 und Fr. 35‘143.15 festzulegen. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der\nWichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der\nArbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beklagten ist unter Berücksichtigung des\nmutmasslichen Aufwands für die 22-seitige Berufungsantwort (KG-act. 12),\ndas Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung (KG-act. 7) inklusive\nder Stellungnahme zur Gesuchsantwort (KG-act. 11), der Stellungnahme zum\nvon der Klägerin eingereichten Entscheid der Standeskommission\nAA.________ (KG-act. 18) sowie der Stellungnahme zum klägerischen Gesuch um Aktenbeizug (KG-act. 27) als erheblich zu betrachten. Eine Entschädigung in Höhe von Fr. 30'000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) erscheint\ndaher angemessen.\n\nDie Klägerin leistete die mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2016\nangeordnete Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in Höhe von\nFr. 30‘000.00 in drei Raten am 25. Oktober 2016 (Fr. 29‘668.65), 31. Oktober\n2016 (Fr. 327.58) und 4. November 2016 (Fr. 3.77) durch Überweisung auf\ndas Postkonto des Kantonsgerichts Schwyz (KG-act. 17). Nach Beendigung\ndes Verfahrens ist der kautionsberechtigten Partei die geleistete Sicherheit in\ndem Umfang zur Verfügung zu stellen, als sie eine Parteientschädigung zugesprochen erhält, und im Übrigen der kautionspflichtigen Partei zurückzugeben.\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nWird das Urteil weitergezogen, bleibt die in der unteren Instanz geleistete Sicherheit bis zur Rechtskraft des Urteils blockiert (Suter/von Holzen, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 16 zu Art. 101 ZPO). Demzufolge ist die\nParteientschädigung im Umfang von Fr. 30‘000.00 aus der von der Klägerin\ngeleisteten Sicherheitsleistung in gleichem Umfang zu beziehen und dem Beklagten aus der Kantonsgerichtskasse zu bezahlen;-\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 40‘000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.\n\n3. Die Berufungsführerin hat dem Berufungsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 30‘000.00 (inkl. Auslagen und\n8 % MWST) zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der von der Berufungsführerin geleisteten Sicherheit von Fr. 30‘000.00 bezogen und dem Berufungsgegner\naus der Kantonsgerichtskasse ausbezahlt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert\nbeträgt Fr. 1‘952‘396.84.\nKantonsgericht Schwyz 44\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nD.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A, unter Hinweis insbesondere auf\nE. 5c) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den\nAkten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 1. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 13. September 2017 sl\n"}