{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Mai 2015 bezog sich die Vorinstanz auf die Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2015, ordnete die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels an und setzte der Klägerin Frist zur Einreichung einer\nschriftlichen Replik (Vi-act. E/39). Daraus erhellt, dass am 13. Mai 2015 eine\nInstruktionsverhandlung stattfand. Ein Protokoll dieser Instruktionsverhandlung liegt nicht in den Akten. Aufgrund der vorinstanzlichen Bezeichnung als\nVergleichsverhandlung sowie dem Umstand, dass danach ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass es sich bei der\nInstruktionsverhandlung im Wesentlichen um einen Einigungsversuch handelte, der ergebnislos blieb. Der Beklagte führte sodann aus, anlässlich dieser\nVerhandlung hätten die Parteien einem zweiten Schriftenwechsel zugestimmt\nund auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet. Die Klägerin bestritt diese Behauptungen nicht, weshalb angenommen werden kann, dass die\nParteien im Sinne von Art. 233 ZPO auf eine Hauptverhandlung verzichteten.\nAuch wenn der Einigungsversuch nicht zu protokollieren ist, hätte die Vorinstanz über die Instruktionsverhandlung Protokoll führen müssen. Insbesondere wären die Tatsachen, dass keine Einigung zustande kam, und dass die\nParteien auf eine Hauptverhandlung verzichteten, zu protokollieren gewesen.\nIndem die Vorinstanz die Instruktionsverhandlung nicht protokollierte, verletzte\nsie Art. 235 ZPO, mithin das rechtliche Gehör der Parteien.\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nDie Klägerin rügt zwar die fehlende Protokollierung, legt aber darüber hinaus\nnicht dar, inwiefern ihr dadurch ein Nachteil entstand bzw. inwiefern das angefochtene Urteil dadurch fehlerhaft ist. Dass die Parteien auf die Durchführung\neiner Hauptverhandlung verzichteten und dass der Einigungsversuch scheiterte, ist unbestritten geblieben. Die Klägerin macht nicht geltend, dass darüber\nhinaus weitere entscheidwesentliche Tatsachen nicht protokolliert wurden.\nUnabhängig davon, ob es sich bei der fehlenden Protokollierung der Instruktionsverhandlung vorliegend überhaupt um eine schwerwiegende Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs handelt, würde eine Rückweisung am Ergebnis nichts\nändern, weil die nicht protokollierten Vorgänge unbestritten blieben und die\nVorinstanz im angefochtenen Urteil nichts Gegenteiliges annahm. Eine Rückweisung würde somit zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern sich vorliegend die fehlende Protokollierung für die Klägerin\nnachteilig ausgewirkt haben soll.\n\n6. Mit Eingabe vom 6. April 2017 stellte die Klägerin zudem den Antrag,\n„die Akten der AA.________ von Amtes wegen anzufordern, damit diese im\nRahmen des vorliegenden Verfahrens Berücksichtigung finden können“ (KGact. 25). Dieser Antrag stützt sich auf die am 29. September 2016 geltend\ngemachten klägerischen Vorbringen, wonach die Standeskommission der\nAA.________ mit Entscheid vom 2. September 2016 festgestellt habe, dass\ndie Q.________ welche die Revisionsgesellschaft der Klägerin gewesen sei,\ngegen die Standes- und Berufsregeln verstossen habe (KG-act. 15 und 15/1).\nWeil der Entscheid der Klägerin ohne die Begründung zugestellt worden sei\nund sie diese auch nicht erhältlich machen könne, seien die Akten der\nAA.________ durch das Gericht beizuziehen. Die Entscheidungsgründe der\nAA.________ seien geeignet, der Klägerin bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen bzw. diese sicherzustellen, weil aufgrund des vorliegenden Sachverhalts davon auszugehen sei, dass das Treu-\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nhandunternehmen Q.________ und der Beklagte als kriminelle Vereinigung\nzulasten der Klägerin zusammengewirkt hätten.\n\nDer von der Klägerin erst im Berufungsverfahren zu den Akten gereichte Entscheid der Standeskommission der AA.________ vom 2. September 2016\nbetrifft ein Verfahren gegen die Q.________., das offenbar aufgrund einer\nAnzeige der Klägerin durchgeführt wurde. Der Entscheid stellt fest, dass die\nQ.________. die Standes- und Berufsregeln verletzte und aus der\nAA.________ ausgeschlossen wird (KG-act. 15/1). Inwiefern dieser Entscheid\nder Standeskommission für das vorliegende Berufungsverfahren relevant sein\nsoll, legt die Klägerin nicht näher dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.\nInsbesondere führt die Klägerin nicht aus, weshalb eine Verletzung der Stan-\ndes- und Berufsregeln durch die Q.________ für die Beurteilung, ob es sich\nbeim Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten um ein Simulationsgeschäft handelte, von Bedeutung sein soll. Auch in Bezug auf die behauptete kriminelle Vereinigung zwischen der Q.________. und dem Beklagten führt die Klägerin nicht aus, in welcher Hinsicht der (begründete) Entscheid über eine solche kriminelle Vereinigung Aufschluss geben kann, zumal\nder Beklagte im Verfahren vor der Standeskommission nicht Partei war und\nsich somit gar nicht gegen diesen Vorwurf wehren konnte. Das Gesuch um\nBeizug der Akten der AA.________ ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Somit kann offen bleiben, ob die im Zusammenhang mit dem Verfahren\nvor der Standeskommission AA.________ und dem zugehörigen Entscheid\nvon der Klägerin im Berufungsverfahren vorgebrachten Behauptungen novenrechtlich überhaupt zulässig wären (vgl. Art. 317 ZPO).\n\n"}