{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Stattdessen reichte sie nach der Instruktionsverhandlung mehrere schriftliche Eingaben ein (Vi-act. A/III und A/V), ohne\neinen Ausstandsgrund geltend zu machen. Somit hat sie ihr Ablehnungsrecht\nverwirkt, weshalb hinsichtlich des Vorbringens der Befangenheit nicht auf die\nBerufung eingetreten werden kann.\n\nc) aa) Sodann rügt die Klägerin die vorinstanzliche Prozessführung als\neigenwillig. Die nach Eingang der Klageantwort durchgeführte Verhandlung\nsei in informeller Weise geführt und es sei weder ein Wort- noch ein Inhaltsprotokoll erstellt worden. Eine weitere mündliche Verhandlung habe nicht\nstattgefunden, weil die Vorinstanz eine solche nicht für erforderlich gehalten\nhabe.\n\nDer Beklagte führt in der Berufungsantwort aus, die Parteien hätten anlässlich\nder Instruktionsverhandlung einem zweiten Schriftenwechsel zugestimmt und\nauf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet.\n\nbb) Gemäss Art. 235 ZPO hat das Gericht über jede Verhandlung Protokoll\nzu führen (Abs. 1) und Ausführungen tatsächlicher Natur dem wesentlichen\nInhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien\nenthalten sind (Abs. 2). Die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Verhandlungen, Abklärungen und Beweiserhebungen fliesst aus dem\nAnspruch auf rechtliches Gehör bzw. dessen Teilgehalt des Akteneinsichtsrechts (BGE 124 V 389, E. 3a; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,\n3. A., 2016, N 2 zu Art. 235 ZPO; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2013,\nN 8 zu Art. 235 ZPO). Sobald es sich nicht nur um eine eigentliche Vergleichsverhandlung handelt, sondern die Instruktionsverhandlung neben dem\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nEinigungsversuch auch der Sachverhaltsergänzung oder Beweisabnahme\ndient, müssen die Ausführungen zur Sache, insbesondere die an der Verhandlung vorgetragenen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge,\nprotokolliert werden; auf die Protokollierung der eigentlichen Vergleichsverhandlung kann aber verzichtet werden (Leuenberger, a.a.O., N 8 ff. zu\nArt. 235 ZPO; Willisegger, a.a.O., N 11 zu Art. 235 ZPO). Die Parteien können\ndie gesetzlichen Protokollvorschriften als verletzt rügen und geltend machen,\nder Endentscheid beruhe auf einer unrichtigen Protokollierung, was letztlich in\neine Gehörsverletzung mündet. Die Führung eines ordnungsgemässen Protokolls stellt eine wesentliche Grundlage des Prozesses und der Entscheidfindung dar (Willisegger, a.a.O., N 49 zu Art. 235 ZPO; Kantonsgericht\nGraubünden, Urteil ZK1 15 91 vom 15. Juli 2016, E. 3a/aa).\n\nAufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt die\nVerletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels\nin der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden,\nwenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei\nüberprüfen kann und dem Beschwerdeführer hierdurch kein Nachteil erwächst\n(BGE 133 I 201, E. 2.2; BGer, Urteil 6B_968/2010 vom 29. März 2011, E. 2.2;\nGehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 34 zu Art. 53 ). Allerdings ist selbst\nbei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer\nRückweisung der Sache abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu\neinem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen\nwürde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen\nPartei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195, E. 2.3.2; BGE 133 I 201, E. 2.2). Neben die Figur der Heilung als Einschränkung der formellen Natur des Gehörsanspruchs trat in der\nKantonsgericht Schwyz 38\n\njüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunehmend das Erfordernis,\ndass sich der Mangel für die in ihrem Gehörsanspruch verletzte Partei im Ergebnis nachteilig ausgewirkt haben muss (Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.],\nBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 84 zu\nArt. 53 ZPO mit Verweis auf BGer Urteil 4A_153/2009 E. 4.1, BGer Urteil\n6B_339/2011 E. 3.4, BGer Urteil 6B_76/2011 E. 2.1 und BGer Urteil\n2P.20/2005 E. 3.2 sowie m.w.H.).\n\n"}