{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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März 2007 einen neuen Arbeitsvertrag, mit welchem sie den Lohn des Beklagten von jährlich\nEUR 180‘000.00 auf neu Fr. 300‘000.00 erhöhten (Vi-act. B/KB 12). Mit Nachtrag vom 1. Januar 2008 legten die Parteien das Gehalt des Beklagten auf\nFr. 415‘000.00 fest (Vi-act. B/KB 13). Gemäss den unbestritten gebliebenen\nAusführungen des Beklagten sowie den Vorbemerkungen zum Aufhebungsvertrag vom 7. September 2012 (Vi-act. C/BB 43, S. 2 Ziff. 2) einigten sich die\nParteien mit einem weiteren Nachtrag vom 12. November 2009 auf eine Verlängerung der Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2014. Entgegen der\nklägerischen Ansicht stützt sich die Verrechnungsforderung des Beklagten\nsomit nicht auf den Aufhebungsvertrag vom 7. September 2012 (Vi-act.\nC/BB 43), sondern auf den Arbeitsvertrag vom 28. März 2007 sowie die beiden Nachträge vom 1. Januar 2008 und vom 12. November 2009. Der Aufhebungsvertrag vom 7. September 2012 hatte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundene Abfindung sowie die weiteren Aufhebungs-\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nmodalitäten zum Gegenstand, und machte diese vom Eintritt der Bedingungen\ngemäss § 7 Ziff. 1 abhängig. Zu diesen Bedingungen zählte auch die Bezahlung der offenen Gehaltsforderung von Fr. 92‘382.57 sowie der offenen Spesen von Fr. 26‘984.04 durch die Klägerin (§ 7 Ziff. 1 lit. f). Die Bezahlung der\nvom Beklagten geltend gemachten und von der Vorinstanz anerkannten Verrechnungsforderung bestehend aus der offenen Gehaltsforderung und der\noffenen Spesen war somit – nebst anderen Bedingungen – Voraussetzung für\ndie Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags. Daraus folgt aber nicht, dass die\nWirksamkeit des Aufhebungsvertrags eine Voraussetzung für den Bestand der\nVerrechnungsforderung ist, was die Klägerin sinngemäss vorzubringen\nscheint. Mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bestätigte die Klägerin,\ndass die Verrechnungsforderung besteht bzw. dass die Gehalts- und Spesenforderungen im oben erwähnten Umfang noch ausstehend waren, weshalb die\nVorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Verrechnungsforderung (spätestens) ab Vertragsunterzeichnung fällig war und folglich mit der klägerischen\nForderung verrechnet werden konnte.\n\n5. Die Klägerin bringt verschiedene Rügen betreffend den Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor (KG-act. 1, Ziff. 16 S. 23 ff.).\n\na) Zunächst macht sie geltend, die Vorinstanz habe nach Eingang der Klageschrift und Klageantwort eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ohne\nder Klägerin Gelegenheit zu geben, auf die „Replik des Beklagten/Berufungsbeklagten“ einzugehen. Die Vorinstanz sei offensichtlich der Meinung gewesen, dass es einer solchen Stellungnahme nicht bedurft habe.\n\nGemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO kann das Gericht jederzeit eine Instruktionsverhandlung durchführen. Diese dient der freien Erörterung des Streitgegenstands, der Ergänzung des Sachverhalts, dem Versuch einer Einigung und\nder Vorbereitung der Hauptverhandlung (Abs. 2). Soweit die Klägerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil sie keine\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nGelegenheit gehabt habe, zur beklagtischen „Replik“ Stellung zu nehmen, ist\neinerseits festzuhalten, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, wann eine\nInstruktionsverhandlung angesetzt wird und dass eine solche jederzeit durchgeführt werden kann. Anderseits handelte es sich bei der beklagtischen Eingabe nicht um die Replik, welche ohnehin von der klagenden und nicht von\nder beklagten Partei gehalten wird, sondern um die Klageantwort. Demzufolge\nkonnten beide Parteien bis zur Instruktionsverhandlung je einen schriftlichen\nVortrag halten, weshalb diesbezüglich „Waffengleichheit“ herrschte. Im Übrigen macht die Klägerin zu Recht nicht geltend, sie habe sich gar nicht mehr\näussern können, schliesslich wurde noch ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, mit welchem sie sich zu den Vorbringen des Beklagten in der Klageantwort äussern konnte. Darüber hinaus erhielt sie Gelegenheit, sowohl zur\nbeklagtischen Duplik als auch zum Beweisergebnis schriftlich Stellung zu\nnehmen.\n\nb) Die Klägerin macht ferner geltend, es habe aufgrund des Verhaltens des\nVorsitzenden der Vorinstanz in der mündlichen Verhandlung die Besorgnis der\nBefangenheit bestanden, und er habe sich seine Meinung aufgrund der „Replik des Beklagten/Berufungsbeklagten“ (recte: Klageantwort, vgl. E. 5a vorstehend) bereits gebildet gehabt. Die Klägerin beruft sich damit sinngemäss\nauf einen Ausstandsgrund. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will,\nhat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald\nsie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Bezüglich der unverzüglichen Gesuchstellung wird ein strenger Massstab angelegt.\nBereits aus Art. 51 Abs. 1 ZPO ist zu folgern, dass diese Frist in keinem Fall\nlänger als zehn Tage sein kann (Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander\n[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016,\nN 3 zu Art. 49 ZPO). Ein in einer Verhandlung entdeckter Ablehnungsgrund ist\ngemäss Botschaft noch während dieser Verhandlung geltend zu machen. Bei\nVerspätung ist das Ablehnungsrecht verwirkt (vgl. Botschaft ZPO, S. 7273).\nDie Klägerin bringt die angebliche Befangenheit des Vorsitzenden der Vor-\nKantonsgericht Schwyz 36\n\n"}