{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:52", "Checksum": "cdb7a10c5c061e41309dd5aa80ef3f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 26\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\nDie Vorinstanz stellte in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten\nAnsprüche aufgrund zweckwidriger Benutzung der Firmenkreditkarte sowie\nBelastung des Firmenkontos für private Zwecke fest, dass die Bezüge\nwährend der Amtszeit des Verwaltungsrats I.________ durch diesen geprüft\nworden seien. Für die Bezüge bis Oktober 2010 liege somit eine Einwilligung\nder Klägerin vor, weshalb diese von der Klägerin nicht zurückgefordert werden\nkönnen. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte hinsichtlich der\nAbbuchungen vom 22. Mai 2011, 22. Oktober 2011, 31. Dezember 2011 und\n22. Mai 2012 jeweils für Einkäufe im Apple Store Z.________ (Deutschland)\ngeltend gemacht habe, es habe sich dabei um Käufe von Computer und\nComputerzubehör für den geschäftlichen Gebrauch gehandelt und er sei damit seiner Bestreitungslast nachgekommen. Die Klägerin habe es unterlassen,\ndies zu bestreiten, sondern habe lediglich pauschal vorgebracht, der Beklagte\nsei nicht für sie tätig und die Bezüge seien daher generell nicht gerechtfertigt\ngewesen, was aber nicht genüge, um zulasten des Beklagten von der privaten\nNatur der Bezüge auszugehen.\n\nDie Klägerin setzt sich in der Berufung nicht mit dieser Begründung auseinander, sondern macht allgemein geltend, der Beklagte sei seiner Darlegungslast\nnicht nachgekommen. Sie legt somit nicht dar, an welchen Mängeln das angefochtene Urteil leidet und lässt insbesondere ausser Acht, dass der Beklagte\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nim erstinstanzlichen Verfahren explizit vorbrachte, sämtliche Bezüge seien\nvon der Klägerin geprüft und genehmigt worden und die Einkäufe im Apple\nStore seien geschäftlich begründet gewesen. Somit machte der Beklagte entgegen der klägerischen Behauptung nicht einfach pauschal geltend, alle Spesen seien gerechtfertigt. Die Rüge genügt damit den Anforderungen an eine\nBerufungsbegründung nicht, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.\n\nc) Des Weiteren rügt die Klägerin die Verrechnung ihres Schadens aus\neiner ungerechtfertigten Flugbuchung mit einer Gegenforderung des Beklagten, welche sich aus dem Aufhebungsvertrag vom 7. September 2012 ergebe.\nObwohl die Vorinstanz erkannt habe, dass der Aufhebungsvertrag nie wirksam geworden sei, habe sie die im Aufhebungsvertrag genannten Zahlungsregelungen dennoch für verbindlich erklärt. Es gebe aber keinen nicht wirksamen aber trotzdem verbindlichen Vertrag (KG-act. 1, Ziff. 15 S. 22 f.).\n\naa) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags sei unter anderem unter die aufschiebende Bedingung gestellt worden, dass die Klägerin offene Gehaltforderungen (Fr. 92‘382.57) und\noffene Spesen (Fr. 26‘984.04) im Umfang von insgesamt Fr. 119‘366.61\n(Fr. 92‘382.57 + Fr. 26‘984.04) begleiche. Unbestritten sei, dass der Vertrag\nnie wirksam geworden sei, weil den in § 7 enthaltenen Bedingungen nicht\nnachgekommen worden sei, was aber nichts daran ändere, dass ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei. Die in\n§ 7 Ziff. 1 lit. f enthaltenen Gehalts- und Spesenforderungen seien somit ab\nVertragsunterzeichnung, d.h. ab dem 7. September 2012, fällig. Die Vorinstanz liess somit die Verrechnung der klägerischen Forderung aus der ungerechtfertigten Flugbuchung mit der beklagtischen Gehalts- und Spesenforderung zu.\n\nbb) Damit eine Verrechnung die betroffenen Forderungen wirksam tilgt, ist in\npositiver Hinsicht erforderlich, dass die Forderung des Verrechnenden (sog.\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nVerrechnungs- oder Aktivforderung) existent und durchsetzbar ist, dass die\nForderung des Verrechnungsgegners (sog. Haupt- oder Passivforderung)\nexistent, erfüllbar und liquide ist und dass beide Forderungen in einem Verhältnis der Gleichartigkeit und der Gegenseitigkeit zueinander stehen. In negativer Hinsicht wird vorausgesetzt, dass kein Verrechnungsausschluss besteht (Zellweger-Gutknecht, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,\nObligationenrecht, 2012, N 4 zu Art. 120 OR m.w.H.). Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, werden beide Forderungen mit der Verrechnungserklärung\ndes Verrechnenden in der Höhe der geringeren Forderung getilgt (Peter, in:\nHonsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I,\n6. A., 2015, N 5 zu Art. 124 OR). Der Verrechnende hat dabei die Abgabe\neiner rechtsgenüglichen Verrechnungserklärung sowie die positiven Voraussetzungen der Verrechnung zu beweisen, sofern sie nicht bereits anderweitig\nerstellt sind (Peter, a.a.O., N 1a zu Art. 124 OR m.w.H.).\n\n"}