{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Weil die Klägerin selbst\nnicht Vertragspartei ist, kann sie grundsätzlich keine Ansprüche aus einer solchen Vereinbarung geltend machen, es sei denn, die Vertragsparteien hätten\ndie Vereinbarung zu ihren Gunsten abgeschlossen. Massgebend ist somit,\nwas der Beklagte und die G.________ AG mit der Formulierung von § 3 Ziff. 3\nKantonsgericht Schwyz 29\n\ndes Dienst-/Anstellungsvertrags vom 30. September 2006 (Vi-act. B/KB 3)\nbezwecken wollten.\n\nGemäss den ersten beiden Sätzen der Vertragsklausel, soll durch die in § 3\nZiff. 1 geregelte Vergütung die gesamte Tätigkeit des Vorstandes, inklusive\nderjenigen für Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,\nabgegolten sein. Im dritten Satz regelten die Vertragsparteien, in welchem\nUmfang Vergütungen, die der Beklagte („der Vorstand“) von Unternehmen\nerhält, an denen die G.________ AG („die Gesellschaft“) unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 % beteiligt ist, an die Bezüge gemäss § 3 Ziff. 1 anzurechnen sind. Dem Wortlaut zufolge war also die G.________ AG nicht verpflichtet, weitere Vergütungen für Tätigkeiten für Tochtergesellschaften zu\nbezahlen, und sie (die G.________ AG) hatte überdies das Recht, die vereinbarte Vergütung zu reduzieren, wenn der Beklagte von Tochtergesellschaften\nVergütungen erhalten hätte. Nicht geregelt ist, ob die Tochtergesellschaft mit\nVerweis auf die Vergütung durch die G.________ AG berechtigt war, eine\nvereinbarte Vergütung nicht zu bezahlen. Dass eine solche Vereinbarung von\nden Parteien beabsichtigt gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem Vertragstext noch aus den weiteren Umständen. Der Beklagte schloss nämlich am\n10. Januar 2007 – mithin keine vier Monate nach Abschluss des Dienst-\n/Anstellungsvertrags mit der G.________ AG und wenige Tage nach Unterzeichnung des Nachtrags zu diesem Vertrag – mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag, in welchem die Parteien eine Vergütung zugunsten des Beklagten\nvereinbarten. Dieses Verhalten des Beklagten kurze Zeit nach Abschluss der\nVereinbarungen mit der G.________ AG lässt vermuten, dass zumindest der\nBeklagte mit der zuvor erwähnten Klausel keinen Vertrag zugunsten der Klägerin schliessen wollte; und insbesondere der Klägerin kein selbständiges,\nunabhängiges Forderungsrecht in dem Sinne einräumen wollte, dass die Klägerin mit Verweis auf § 3 Ziff. 3 des Dienst-/Anstellungsvertrags auf die Bezahlung des vereinbarten Lohns verzichten bzw. den bezahlten Lohn zurückfordern kann. Zudem lässt der gewählte Wortlaut dieser Vertragsklausel auch\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nkeinen anderen Schluss in Bezug auf den mutmasslichen Vertragswillen der\nG.________ AG zu, denn die Klausel regelt nur die Möglichkeiten der\nG.________ AG, nicht mehr als vereinbart bzw. allenfalls gar weniger bezahlen zu müssen, wenn der Beklagte Tätigkeiten für Gesellschaften ausübt, an\ndenen sie beteiligt ist. Dass damit auch hätte verhindert werden sollen, dass\nTochtergesellschaften dem Beklagten eine Vergütung für seine Tätigkeiten\nbezahlen, ist nicht zu erkennen und steht im Übrigen auch im Widerspruch\nzum dritten Satz von § 3 Ziff. 3 des Dienst-/Anstellungsvertrags vom 30. September 2006. Dieser sieht ja gerade die Möglichkeit vor, dass die G.________\nAG solche Vergütungen anrechnen kann. Somit liegt kein Vertrag zugunsten\nDritter im Sinne von Art. 112 OR vor.\n\nd) Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, wieso sie dem Beklagten während\nfast sechs Jahren den vereinbarten Lohn – nota bene auch noch nach den\nbeiden Lohnerhöhungen – bezahlte und auch die G.________ AG als Muttergesellschaft gegen diese Lohnzahlungen nie intervenierte, obwohl ihnen der\nInhalt des Dienst-/Anstellungsvertrags vom 30. September 2006 und des\nNachtrags vom 30. Dezember 2006 bekannt sein musste. Wären sie tatsächlich davon ausgegangen, dass der Beklagte mit Nachtrag vom 30. Dezember\n2006 auf eine Vergütung sowohl der G.________ AG als auch der Klägerin\nverzichtete, hätte die Klägerin den Lohn nicht fast sechs Jahre lang bezahlt\nund die G.________ AG hätte als Aktionärin auch nicht solange tatenlos zugeschaut. Das Verhalten der G.________ AG und der Klägerin lässt daher\nebenfalls vermuten, dass sich alle Beteiligten einig waren, dass der Beklagte\nab dem 1. Januar 2007 einen Lohnanspruch gegenüber der Klägerin hatte.\n\n4. Die Klägerin bringt sodann vor, die Vorinstanz habe die Rückforderung\nder Spesen zu Unrecht abgelehnt.\n\na) Soweit die Klägerin die Spesenrückforderung auf das behauptete\nScheingeschäft stützt, kann auf die vorstehenden Erwägungen (E. 2 vorste-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nhend) verwiesen werden; der Arbeitsvertrag stellt kein Scheingeschäft dar,\nweshalb ein solches auch keine Spesenrückforderung begründen kann.\n\nb) Ferner macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe sich – mit Ausnahme hinsichtlich der Forderung aus einer Flugbuchung – mit der pauschalen Behauptung des Beklagten, wonach alle Spesen gerechtfertigt gewesen\nseien, begnügt, obwohl die Klägerin eine umfangreiche Belegsammlung vorgelegt habe, und den Beklagten somit eine entsprechende Darlegungslast\ngetroffen hätte (KG-act. 1, Ziff. 15 S. 22 f.).\n\n"}