{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 26\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\nee) Aufgrund der erwähnten Indizien, welche für eine tatsächliche Tätigkeit\ndes Beklagten und für eine operative Tätigkeit der Klägerin sprechen, lässt\nsich keine Simulationsabsicht in Bezug auf den Arbeitsvertrag vom 10. Januar\n2007 feststellen, zumal die Klägerin einen solchen hauptsächlich auf die angebliche Untätigkeit des Beklagten für die Klägerin und die fehlende operative\nTätigkeit letzterer stützt. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass kein\nScheingeschäft vorliegt und demzufolge kein Rechtsgrund für eine Rückforderung der geleisteten Lohnzahlungen gegeben ist, ist somit zu bestätigen und\ndie Berufung diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3. Die Klägerin macht zudem geltend, der Beklagte habe mit Nachtrag vom\n30. Dezember 2006 (Vi-act. B/KB 7) zum Dienst-/Anstellungsvertrag zwischen\nihm und der G.________ AG vom 30. September 2006 (Vi-act. B/KB 3) auf\neine Vergütung verzichtet. Dieser Verzicht beziehe sich aufgrund von § 3\nZiff. 3 des Dienst-/Anstellungsvertrags vom 30. September 2006 auch auf den\nLohn der Klägerin, weshalb diese dem Beklagten keinen Lohn geschuldet\nhabe und den bezahlten Lohn zurückfordern könne (KG-act. 1, Ziff. 9 S. 11 ff.,\nZiff. 12 S. 16 ff., Ziff. 13 S. 20 f., Ziff. 14 S. 21).\nKantonsgericht Schwyz 27\n\na) Mit Dienst-/Anstellungsvertrag vom 30. September 2006 vereinbarten\ndie G.________ AG (damals noch unter F.________ AG firmierend) und der\nBeklagte, dass der Beklagte für seine Vorstandstätigkeit bei der G.________\nAG eine jährliche Vergütung von EUR 180‘000.00 erhält (Vi-act. B/KB 3, § 3\nZiff. 1). Des Weiteren sieht § 3 Ziff. 3 dieses Vertrags hinsichtlich der Vergütung was folgt vor (Vi-act. B/KB 3):\n3. Mit dieser Vergütung ist die gesamte Tätigkeit des Vorstandes abgegolten. Dies gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit des Vorstandes\nfür Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.\nAufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsvergütungen, die der Vorstand\nvon Unternehmen erhält, an denen die Gesellschaft unmittelbar\noder mittelbar mit mindestens 25 % beteiligt ist, werden in Höhe\nvon 75 % auf die Bezüge des Vorstand nach Absatz 1 angerechnet.\n\nAm 30. Dezember 2006 schlossen die G.________ AG und der Beklagte eine\nals „Nachtrag zum Anstellungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung und ersetzten § 3 Ziff. 1 des Dienst-/Anstellungsvertrags vom 30. September 2006 durch\nfolgenden neuen Wortlaut (Vi-act. B/KB 7):\n1. Die Tätigkeit wird nebenamtlich ausgeübt. Eine Vergütung der\nLeistung erfolgt nicht.\n\nMit Arbeitsvertrag vom 10. Januar 2007 einigten sich die Klägerin und der Beklagte auf ein Jahresgehalt des Beklagten in Höhe von EUR 180‘000.00 (Viact. B/KB 10, Art. 3), welches mit Arbeitsvertrag vom 28. März 2007 auf\nFr. 300‘000.00 (Vi-act. B/KB 12, Art. 3) und mit Nachtrag vom 1. Januar 2008\nauf Fr. 415‘000.00 erhöht wurde (Vi-act. B/KB 13).\n\nb) Ein Vertrag wirkt grundsätzlich nur zwischen den am Abschluss Beteiligten. Dritte werden durch ihn weder verpflichtet noch können sie aus ihm Ansprüche ableiten (Zellweger-Gutknecht/Bucher, in: Honsell/Vogt/Wiegand\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. A., 2015, N 38 zu Vor\nArt. 1-40f OR; Weber, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, 2002, N 4 zu Art. 112 OR). Die Ausnahmeregelung von Art. 112 OR\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nermöglicht den Parteien, eine vertragliche Leistungspflicht zu Gunsten eines\nam Austausch der Willenserklärungen nicht beteiligten Dritten zu begründen.\nDabei ist zu unterscheiden zwischen dem echten Vertrag zu Gunsten eines\nDritten (Art. 112 Abs. 2 und 3 OR), welcher dem Dritten das Recht einräumt,\nselbständig die Erfüllung der versprochenen Leistung zu verlangen, und dem\nunechten Vertrag zu Gunsten eines Dritten (Art. 112 Abs. 1 OR), bei dem der\nDritte ohne unmittelbares Forderungsrecht bleibt und stattdessen nur der\nPromissar berechtigt ist, die Leistung an den Dritten zu fordern (Weber,\na.a.O., N 5 ff. zu Art. 112 OR; Zellweger-Gutknecht, in: Honsell/Vogt/Wiegand\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. A., 2015, N 1 zu\nArt. 112 OR). Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags zugunsten Dritter ist eine entsprechende Willensäusserung der Vertragsparteien,\ndie auf die Leistung an einen Dritten gerichtet ist (Zellweger-Gutknecht,\na.a.O., N 5 zu Art. 112 OR). Der Vertrag kann ausdrücklich oder konkludent\nzu Stande kommen. Vorausgesetzt ist indessen, dass die Willenskundgabe\nder Parteien darauf abzielt, eine Forderung zu Gunsten des Dritten zu begründen. Ob die Willensäusserung des Promittenten dahingehend zu verstehen ist, dass er sich dem Dritten gegenüber verpflichten will, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen (Weber, a.a.O., N 35 zu Art. 112\nOR). Die Vertragsauslegung hat von der Willenskundgabe sowie vom Wortlaut\ndes Vertrags auszugehen und gegebenenfalls auch das Verhalten der Vertragsparteien während der Vertragsanbahnung und nach dem Vertragsabschluss zu berücksichtigen (Weber, a.a.O., N 44 zu Art. 112 OR m.w.H.).\n\n"}