{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Des Weiteren kann diesen Berichten entnommen werden, dass der Personalaufwand auf der Ausgabenseite den jeweils grössten Anteil ausmachte. Obwohl die Klägerin behauptet, der\nBeklagte sei nie für sie tätig gewesen und sie sei nie operativ tätig gewesen,\nbezahlte sie demnach dem Beklagten den vereinbarten Lohn und die\nG.________ AG überwies ihr in vier Jahren insgesamt Fr. 2‘232‘010.19\n(Fr. 830‘308.70 + Fr. 644‘164.23 + Fr. 15‘146.79 + Fr. 742‘390.47). Wären die\nBehauptungen der Klägerin zutreffend, wäre aber vielmehr zu erwarten, dass\ndie übrigen Verwaltungsräte der Klägerin, zumindest aber die Verantwortlichen der G.________ AG, also der Muttergesellschaft, einschreiten würden\nund nach Entdeckung der angeblich ungerechtfertigten Lohnzahlungen an den\nBeklagten weitere Zahlungen unterbinden würden. Zudem erscheint es nicht\nnachvollziehbar, dass die G.________ AG mehr als Fr. 2‘000‘000.00 an die\nKlägerin bezahlt hätte, wenn diese keine Geschäfte für die G.________ AG\nvermittelt bzw. keine operative Tätigkeit ausgeführt hätte. Die Tatsachen, dass\ndie Klägerin dem Beklagten während fast sechs Jahren den vereinbarten Lohn\nbezahlte, und dass die G.________ AG im gleichen Zeitraum der Klägerin\nmehr als Fr. 2‘000‘000.00 überwies, sprechen somit ebenfalls dafür, dass der\nBeklagte tatsächlich für die Klägerin arbeitete und mit dieser einer operativen\nTätigkeit nachging.\n\nDie Klägerin bringt in Bezug auf den Vermittlungsvertrag vom 14. Dezember\n2007 (Vi-act. B/KB 28) vor, dieser sei selbst Bestandteil des vom Beklagten\ngeschaffenen Scheinkonstrukts gewesen. Der Beklagte habe sich über diesen\nVermittlungsvertrag die für die Lohnzahlungen erforderlichen Mittel von der\nG.________ AG verschafft; die Klägerin habe aber nie irgendetwas vermittelt\n(KG-act. 1, Ziff. 14 S. 21 f.). Die Klägerin bringt damit lediglich ihre eigene Ansicht vor, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese unzutreffend sein sollen. Im Übrigen erklären die klägerischen Ausführungen einerseits nicht, aus welchen Gründen\nKantonsgericht Schwyz 25\n\ndie G.________ AG einen solchen Scheinvertrag hätte unterzeichnen sollen –\nbzw. inwiefern auf Seiten der G.________ AG ein Simulationswille vorgelegen\nhaben soll – und anderseits, wieso sie trotz fehlender Gegenleistung über\nmehrere Jahre hinweg derart hohe Summen an die Klägerin hätte zahlen sollen.\n\ncc) Hinzu kommt, dass der Beklagte mit der Klägerin und der G.________\nAG am 7. September 2012 einen Aufhebungsvertrag schloss, welcher die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses bzw. eine Aufhebung des\nArbeitsvertrags zum Gegenstand hatte (Vi-act. C/BB 43). Obwohl der Vertrag\naufgrund nicht erfüllter Suspensivbedingungen letztlich nicht wirksam wurde,\nzeigt bereits dessen Unterzeichnung, dass die Vertragsparteien von einem\nbestehenden und gültigen Arbeitsverhältnis ausgingen, andernfalls hätten sie\nsich wohl kaum auf einen Abfindungsbetrag für den Beklagten geeinigt; v.a.\nnicht, wenn die Klägerin und die G.________ AG der Ansicht gewesen wären,\nder Beklagte habe während fast sechs Jahren zu Unrecht Lohn erhalten. Somit spricht die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags vom 7. September\n2012 ebenfalls gegen ein Simulationsgeschäft.\n\ndd) Ferner rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe die offerierten Beweise\nnicht abgenommen, und wiederholt deshalb sämtliche im erstinstanzlichen\nVerfahren gestellten Beweisofferten, ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen\n(KG-act. 1, Ziff. 16 S. 23). Weiter führt sie aus, die Mitarbeiter der G.________\nAG hätten bestätigen können, dass der Beklagte in Z.________ (Deutschland)\nals Vorstand der G.________ AG residiert habe und als solcher nach Aussen\naufgetreten sei. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, auf die beantragten Zeugenaussagen könne verzichtet werden, weil diese insoweit\nnichts zum Ausgang des Verfahrens beitragen könnten, als es schlussendlich\nnicht darauf ankomme, ob der Beklagte seine Arbeit vorwiegend von\nZ.________ (Deutschland) oder von E.________ (Schweiz) aus koordiniert\nhabe. Die Klägerin setzt sich mit diesen Abweisungsgründen nicht auseinan-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nder, sondern wiederholt pauschal die beantragten Beweisofferten. Abgesehen\ndavon, dass eine solche Rüge den Voraussetzungen einer Berufungsbegründung nicht genügt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Zeugenbefragung\nder Mitarbeiter der G.________ AG etwas am Beweisergebnis ändern könnte,\nselbst wenn diese gemäss den klägerischen Ausführungen aussagen würden.\nDass der Beklagte nämlich überwiegend – aber nicht ausschliesslich – in\nZ.________ (Deutschland) anwesend und nach Aussen als Vorstand der\nG.________ AG aufgetreten war, wird nicht bestritten, belegt aber auch nicht,\ndass er nicht für die Klägerin tätig bzw. dass diese nicht operativ tätig war.\nGleiches gilt für die Frage des Wohnsitzes des Beklagten. Die Vorinstanz\nkonnte daher zu Recht auf die Abnahme dieser Beweise verzichten.\n\n"}