{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 26\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\nm) aa) Des Weiteren bringt die Klägerin vor, der Leser bleibe im Unklaren\nbei der vorinstanzlichen Argumentation, gemäss welcher die E-Mail des Beklagten an I.________, in welcher der Beklagte gefragt habe, welche monatlichen Verpflichtungen ausser seinem Gehalt und der Vergütung noch bestehen würden, kein Indiz für einen Simulationswillen darstelle. Unabhängig vom\nweiteren von der Vorinstanz hergestellten Zusammenhang ergebe sich daraus\neindeutig, dass die Gesellschaft in den Augen des Beklagten keine andere\nAufgabe gehabt habe, als dessen Gehalt zu zahlen und die Aufwendungen für\ndie Domizilgesellschaft zu finanzieren (KG-act. 1, Ziff. 12 S. 19).\n\nbb) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, aus der vollständigen\nE-Mail Korrespondenz zwischen dem Beklagten und I.________ ergebe sich,\ndass der Beklagte I.________ auf seine E-Mail geantwortet habe, in welcher\ndieser auf einen Liquiditätsengpass hingewiesen und um Zurverfügungstellung von Geldmitteln zur Erfüllung der monatlichen Verpflichtungen gebeten\nhabe. Daraufhin habe der Beklagte nachgefragt, welche monatlichen Verpflichtungen ausser seinem Lohn und demjenigen von I.________ noch anfallen würden. In Anbetracht dieser vollständigen Korrespondenz könne nicht auf\nKantonsgericht Schwyz 22\n\neinen simulierten Willen des Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages\ngeschlossen werden.\n\ncc) Die Klägerin setzt sich in der Berufung nicht mit den vorinstanzlichen\nAusführungen auseinander, sondern behauptet pauschal, unabhängig vom\nhergestellten Zusammenhang ergebe sich aus der E-Mail des Beklagten, dass\ndie Gesellschaft in dessen Augen keine andere Aufgabe gehabt habe, als\ndessen Gehalt zu zahlen und die Aufwendungen für die Domizilgesellschaft zu\nfinanzieren. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin somit nicht substantiiert\nmit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, was Nichteintreten auf\ndiese Rüge zur Folge hat, ist die vorinstanzliche Argumentation auch inhaltlich\nzu bestätigen. Aus dem von der Vorinstanz dargestellten Gesamtkontext geht\nhervor, dass I.________ aufgrund eines Liquiditätsengpasses um Geldmittel\nzur Erfüllung der monatlichen Verpflichtungen bat. In der Folge stellte der Beklagte die Frage, welche monatlichen Verpflichtungen ausser seinem Lohn\nund demjenigen von I.________ noch anfallen würden. In diesem Kontext\nkann diese Frage entgegen der Ansicht der Klägerin nicht einzig in dem Sinne\nverstanden werden, dass der Beklagte der Meinung ist, dass ausser seinem\nLohn und demjenigen von I.________ keine weiteren Verpflichtung anfallen\nwürden, sondern ebenso gut in dem Sinne, dass er durch diese Frage abklären wollte, welche weiteren Verpflichtungen bei der Beschaffung der Geldmittel noch zu berücksichtigen sind. Demzufolge kann aus der E-Mail nicht\nzwingend darauf geschlossen werden, dass der Beklagte die Ansicht vertrat,\ndie Gesellschaft habe keine andere Aufgabe, als den Lohn des Beklagten und\nvon I.________ zu bezahlen. Die E-Mail bringt somit keinen Simulationswillen\nbei Abschluss des Arbeitsvertrages zum Ausdruck, was die Vorinstanz zutreffend festhielt.\n\nn) Sodann macht die Klägerin mehrmals – und eigentlich auch hauptsächlich – geltend, der Beklagte habe gar nicht effektiv für die Klägerin gearbeitet,\nsondern sei trotz des Nachtrags vom 30. Dezember 2006 zum Anstellungsver-\nKantonsgericht Schwyz 23\n\ntrag mit der G.________ AG, wonach er die Vorstandstätigkeit für die\nG.________ AG nur noch nebenamtlich ausführen werde, weiterhin nur für die\nG.________ AG in Z.________ (Deutschland) tätig gewesen. Daraus ergebe\nsich, dass der Arbeitsvertrag mit der Klägerin ein Scheingeschäft gewesen\nsei. Die Vorinstanz habe aufgrund des Arbeitsvertrages mit der Klägerin „sozusagen als voluntative Rechtsschöpfung“ die Vorstandstätigkeit des Beklagten bei der G.________ AG in eine Tätigkeit für die Klägerin transferiert (KGact. 1, Ziff. 12 S. 17 ff., Ziff. 13 S. 20 f.).\n\naa) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt bereits, dass die Vorinstanz zu\nRecht auf einige Indizien abstellte. Die Anstellung von P.________ im Jahr\n2010 (vgl. E. 2b vorstehend), die gemeinsame Auswahl von I.________ durch\nden Beklagten und M.________ (vgl. E. 2e vorstehend), die verschiedenen\nPressemitteilungen der G.________ AG (vgl. E. 2h.aa vorstehend), die Eröffnungsfeier des Büros in E.________ (Schweiz) (vgl. E. 2h.bb vorstehend), die\nE-Mail vom 27. Februar 2012 (vgl. E. 2h.cc vorstehend), die Honorarrechnungen von S.________ und T.________ (vgl. E. 2i vorstehend), der Beratervertrag mit der U.________ AG (vgl. E. 2j vorstehend) sowie die Bestätigung von\nM.________ (vgl. E. 2k vorstehend) sprechen für eine operative Tätigkeit der\nKlägerin und somit gegen eine Simulationsabsicht.\n\nbb) Darüber hinaus bezahlte die Klägerin dem Beklagten während beinahe\nsechs Jahren den mit Arbeitsvertrag vom 10. Januar 2007 (Vi-act. B/KB 10)\nbzw. Arbeitsvertrag vom 28. März 2007 (Vi-act. B/KB 12) und Nachtrag vom\n1. Januar 2008 (Vi-act. B/KB 13) vereinbarten Lohn. Unabhängig davon, ob\nder Vermittlungsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Vi-act. B/KB 28) wirksam\nwar – was die Vorinstanz im angefochtenen Urteil offen liess –, bezahlte die\nG.________ AG der Klägerin gemäss den Berichten der Revisionsstelle über\ndie Prüfung der Jahresrechnungen von 2008, 2009 und 2010 im Jahr 2007\nFr. 830‘308.70 (Vi-act. B/KB 29, S. 5), im Jahr 2008 Fr. 644‘164.23 (Vi-act.\nB/KB 29, S. 5), im Jahr 2009 Fr. 15‘146.79 (Vi-act. B/KB 30, S. 5) und im Jahr\nKantonsgericht Schwyz 24\n\n"}