{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Klägerin bestritt weder den Inhalt dieser Konversation noch\nmachte sie geltend, die entsprechenden Nachrichten würden nicht von\nM.________ stammen, sondern führte lediglich pauschal aus, es sei nie beabsichtigt gewesen, dass die Klägerin operativ tätig sei, und sie sei auch nie\noperativ tätig gewesen. Mangels substantiierter Bestreitung ist deshalb davon\nauszugehen, dass M.________ die oben erwähnte Bestätigung dem Beklagten tatsächlich zukommen liess. Demnach spricht auch diese Bestätigung\ndafür, dass kein Simulationsgeschäft angestrebt wurde, und dass der Beklagte tatsächlich für die Klägerin tätig war. M.________ bezeichnete den Vorwurf,\ndass der Beklagte kein operatives Geschäft verfolgt habe bzw. die Vorwürfe\ngegen den Beklagten als absurd. Auch wenn die Vorinstanz M.________ nicht\nals Zeugen befragte, durfte sie auf die eingereichte Konversation abstellen,\nnachdem die Klägerin weder den Inhalt noch die Identität der beteiligten Personen substantiell bestritten hatte.\n\nl) aa) Sodann rügt die Klägerin die vorinstanzlichen Ausführungen zum\nArbeitsort. Der Arbeitsvertrag benenne die Klägerin als eine in E.________\n(Schweiz) domizilierende Gesellschaft. Von daher ergebe sich zunächst ohne\nWeiteres, dass der Arbeitsort im Büro der Gesellschaft in E.________\n(Schweiz) sei. Alles andere müsste ausdrücklich geregelt werden, weil es der\nÜblichkeit entspreche, dass die Arbeit eines Mitarbeiters am Sitz der Gesellschaft erfolge. Einer ausdrücklichen Bestimmung bedürfe dies regelmässig\nnicht. Darüber hinaus sei eine Verlagerung des Arbeitsorts ins Ausland völlig\nungewöhnlich. Die Berechtigung dazu lasse sich entgegen der Vorinstanz\nnicht in den Arbeitsvertrag hineininterpretieren. Vielmehr lasse diese Praxis\nnur eine einzige Schlussfolgerung zu, nämlich diejenige, dass der Beklagte\nseiner Vorstandstätigkeit in Z.________ (Deutschland) nachgegangen sei und\nseine Arbeitsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht erfüllt habe (KGact. 1, Ziff. 12 S. 16 f.).\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nbb) Der Arbeitsvertrag wird grundsätzlich in Bezug auf einen bestimmten\nBetrieb abgeschlossen, weshalb der Arbeitsort dem Betriebsort entspricht,\nsoweit er vertraglich nicht ausdrücklich festgelegt wird. Er stellt aber nur einen\nräumlichen Mittelpunkt dar, so dass je nach Vertrag und konkreter Aufgabe\nallenfalls auch an anderen Orten Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Die Arbeitsvertragsparteien können durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung jederzeit einen neuen Arbeitsort festlegen (Portmann/Stöckli,\nSchweizerisches Arbeitsrecht, 3. A., 2013, N 183 f.). Sodann kann sich ein\nArbeitsort auch durch länger dauernde Vertragspraxis herausbilden (Streiff/\nvon Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar, 7. A., 2012, N 3 zu\nArt. 321d OR). Heikel ist demgegenüber die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gestützt auf sein Weisungsrecht an einen anderen Arbeitsort versetzen kann (vgl. dazu Portmann/Stöckli, a.a.O., N 184 ff.;\nPortmann/Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. A., 2015, N 6 zu Art. 321 OR; Rehbinder/Stöckli, in:\nHausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, 2010, N 10 ff.\nzu Art. 321 OR; Staehelin, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar,\nObligationenrecht, Teilband V2c, 2006, N 15 ff. zu Art. 321d OR).\n\ncc) Die Klägerin macht weder geltend, die Parteien hätten vertraglich ausdrücklich E.________ (Schweiz) als Arbeitsort vereinbart, noch behauptet sie,\nsie hätte dem Beklagten in Ausübung ihres Weisungsrecht E.________\n(Schweiz) als Arbeitsort vorgeschrieben, sondern bringt vor, der Arbeitsort\nergebe sich aus der Benennung der Klägerin als eine in E.________\n(Schweiz) domizilierende Gesellschaft. Zwar entspricht der Arbeitsort in der\nRegel dem Betriebsort, die Parteien sind aber frei, ausdrücklich oder stillschweigend einen anderen Arbeitsort zu vereinbaren. Unbestritten ist, dass\nder Beklagte zumindest den grössten Teil seiner Arbeitszeit in Z.________\n(Deutschland) bei der G.________ AG, der Muttergesellschaft der Klägerin,\nverbrachte und nur gelegentlich in E.________ (Schweiz) tätig war. Nachdem\ndies offenbar seit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags Anfang des Jahres\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n2007 bis ins Jahr 2012, mithin während fast sechs Jahren, so praktiziert wurde\nund weder die Klägerin noch deren Muttergesellschaft etwas dagegen unternahmen bzw. dem Beklagten anderweitige Weisungen erteilten, muss davon\nausgegangen werden, dass sich die Parteien stillschweigend darauf einigten,\ndass der Beklagte seine Tätigkeit auch am Sitz der G.________ AG ausüben\nkonnte und durfte. Demzufolge kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte hauptsächlich in Z.________ (Deutschland) arbeitete, nicht per se geschlossen werden, dass er nicht für die Klägerin tätig war. Insofern ist die vorinstanzliche Feststellung, dass sich aus der Tätigkeit in Z.________ (Deutschland) eine Simulationsabsicht des Beklagten nicht zwingend ergibt, nicht zu\nbeanstanden.\n\n"}