{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Bei diesen Rechnungen habe\nes sich nach Kenntnis der Klägerin um die üblichen Aufwendungen, die bei\nDomizilgesellschaften anfallen würden, gehandelt. Letztendlich komme es\ndarauf allerdings nicht an, weil auch eine gelegentliche operative Tätigkeit der\nKlägerin nichts daran ändern würde, dass es für Gelegenheitsarbeiten Unbeteiligter keines Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten\nbedurft habe und ein solcher auch nicht praktiziert worden sei (KG-act. 1,\nZiff. 12 S. 15).\n\nDie Klägerin bestreitet nicht, dass S.________ und T.________ Honorarrechnungen stellten. Ihre Ausführungen diesbezüglich beschränken sich im We-\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nsentlichen auf die Behauptung, bei den Honorarrechnungen handle es sich\num die üblichen Aufwendungen einer Domizilgesellschaft. Unklar bleibt, was\ndie Klägerin darunter versteht, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren noch\nbehauptete, sie sei nie einer operativen Tätigkeit nachgegangen. Demnach ist\nauch nicht ersichtlich, welche üblichen Aufwendungen entstanden sein sollen,\nwenn keiner operativen Tätigkeit nachgegangen wurde. Dass die Vorinstanz\naufgrund dieser (Personal-)Kosten auf eine zumindest gelegentliche operative\nTätigkeit schloss und erwog, dass diese gegen einen Simulationswillen der\nParteien spreche, ist somit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.\n\nj) Die Klägerin moniert überdies die Feststellung der Vorinstanz, wonach\nder Beratervertrag zwischen der Klägerin und der U.________ AG vom\n20. Mai 2009 gegen einen anfänglichen Willen des Beklagten spreche, den\nArbeitsvertrag mit der Klägerin bloss zum Schein abgeschlossen zu haben\n(KG-act. 1, Ziff. 12 S. 15 f.). Der Vertrag sei erst zweieinhalb Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrags geschlossen worden. Während dieser Zeit habe\nder Beklagte ausschliesslich in Z.________ (Deutschland) gearbeitet. Der\nVertrag könne deshalb keinen Aufschluss über den Willen zum Zeitpunkt des\nAbschlusses des Arbeitsvertrags geben.\n\nDie Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Vertrags\nvom 20. Mai 2009 (Vi-act. C/BB 27) in erster Linie mit der Frage der Wirksamkeit dieses Vertrags auseinander, weil die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch behauptete, der Vertrag sei unwirksam. Soweit die Vorinstanz\ndarüber hinaus feststellte, dass der Vertrag gegen einen anfänglichen Willen\ndes Beklagten, den Arbeitsvertrag mit der Klägerin bloss zum Schein abgeschlossen zu haben, spreche, liegt weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung vor. Auch wenn der Vertrag erst\nzweieinhalb Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrags geschlossen wurde,\nbelegt er eine operative Tätigkeit im Jahr 2009. Nachdem die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch behauptete, sie sei nie operativ tätig gewesen\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nund gestützt darauf das Vorliegen eines Simulationsgeschäfts erkennen will,\nwiderlegt jede operative Tätigkeit diese Argumentation und spricht somit –\nzumindest in einem gewissen Mass – gegen das Vorliegen eines Simulationsgeschäfts.\n\nk) Ferner macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf\ndie Bestätigung von M.________ abgestellt. Es sei prozessual hoch bedenklich, dass sich die Vorinstanz zur Begründung auf dessen schriftliche „Lobhudeleien“ stütze (KG-act. 1, Ziff. 12 S. 16). Die Vorinstanz führte mit Verweis\nauf Vi-act. C/BB 66 aus, dass M.________ den unternehmensstrategischen\nSinn der Gründung der Klägerin bestätigt habe, und dass diese Bestätigung\nglaubhaft erscheine, weil M.________ kein erkennbares Interesse daran habe, in irgendeiner Art zugunsten des Beklagten auszusagen.\n\nDie erwähnte Bestätigung von M.________, der von 2006 bis 2011 Vorstandsmitglied der G.________ AG war (vgl. Vi-act. B/KB 2), findet sich im\nRahmen einer WhatsApp-Konversation zwischen dem Beklagten und\nM.________ und lautet wie folgt (Vi-act. C/BB 66):\nHallo C.________, da ich nie in die V.________ und die buchhaltung der\nganzen sq generell involviert war was zahlungen etc angeht kann ich dir\nzwar keine blankobestaetigung geben ABER ich hatte dir von anfang an\nals die ganzen streitereien zwischen dir und W.________ anfingen bestaetigt dass der vorwurf dass du kein geschaeft gemacht haettest absurd ist. Du hast die deals gebracht wie oben von dir aufgefuehrt, und\nsogar noch viel mehr. Ebenso kann ich dir das mit X.________ und\nY.________ bestaetigen. Und auch dass es eine wichtige unternehmensstrategische entscheidung war die V.________ einzurichten, also\ndass das einen guten grund hatte. Ich habe dir MEHRMALS angeboten\ndass ich beim thema schweiz gerne fuer dich aussage, weil die vorwuerfe, von denen du mir erzaehlt hast, einfach absurd sind. Wenn du willst\nkannst du mir eine liste der „vorwuerfe“ schicken, die W.________ erhebt\n(ich kenne die ja nicht mal alle, sondern immer nur aus deinen sms) und\nich kann dann dazu stellung nehmen. Und nochmal: ich spiele nicht im\nteam W.________.\n\nDer Beklagte reichte den Auszug dieser Konversation bereits mit Klageantwort\nvom 15. September 2014 ein und brachte vor, M.________ habe bestätigt,\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n"}