{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Januar 2009\nbekannt, dass sie mit derzeit 26 Mitarbeitern in den europäischen Finanzzentren Z.________ (Deutschland), AC.________ (England) und E.________\n(Schweiz) für Unternehmer und institutionelle Investoren tätig sei (Vi-act.\nC/BB 4). Mit Pressemitteilungen vom 25. Oktober 2011 (Vi-act. C/BB 3),\n12. Juli 2012 (Vi-act. C/BB 14), 20. September 2012 (Vi-act. C/BB 15),\n7. September 2011 (Vi-act. C/BB 29, S. 2) und 10. Januar 2011 (Vi-act.\nC/BB 33) teilte die G.________ AG sodann Folgendes mit: „Die G.________\nAG ist in den Finanz- und Wirtschaftszentren Z.________ (Deutschland) und\nAB.________ (Deutschland) direkt sowie in AC.________ (England) und\nE.________ (Schweiz) über Tochtergesellschaften für ihre Unternehmerkunden sowie für ihre institutionellen Investoren aktiv.“ In der Pressemitteilung\nvom 7. September 2011 verkündete sie überdies, dass R.________ künftig als\nVorstand die G.________ AG in Deutschland führe, und dass der Beklagte ab\nsofort die Leitung der Klägerin übernehme, „um das Geschäft mit dortigen\ninstitutionellen Investoren weiter auszubauen“ (Vi-act. C/BB 29). Mit Pressemitteilung vom 8. Oktober 2012 gab die G.________ AG schliesslich bekannt,\ndass sie die Klägerin an einen Investor veräussert habe und dass im Zuge\ndieser Veräusserung auch der Beklagte als Verwaltungsrat der Klägerin abberufen worden und somit nicht mehr für die G.________ AG tätig sei (Vi-act.\nC/BB 49). Aus diesen Pressemitteilungen der G.________ AG geht demzufolge hervor, dass sie im Zeitraum von Januar 2009 bis Oktober 2012 die Klägerin nach aussen hin als eine in E.________ (Schweiz) aktiv tätige Tochtergesellschaft bezeichnete und gemäss der Mitteilung vom 7. September 2011\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nbeabsichtigte, diesen Geschäftsbereich weiter auszubauen. Dieser Umstand\ndarf ohne Weiteres als Indiz dafür gewertet werden, dass die Klägerin nicht\nnur eine Scheingesellschaft war, sondern tatsächlich einer operativen Tätigkeit nachging. Der Beklagte war seit dem 7. August 2007 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident (Vi-act. B/KB 4) und soll gemäss dem\numstrittenen Anstellungsvertrag vom 10. Januar 2007 auch geschäftsführender Direktor der Klägerin gewesen sein (Vi-act. B/KB 10). Die Klägerin bestreitet zwar eine tatsächliche operative Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin,\nbehauptet aber mit Ausnahme der Anstellung von P.________ im Jahr 2010\nnicht, dass andere bzw. welche anderen Personen die Geschäfte der Klägerin\nführten, sondern behauptet pauschal, die Klägerin sei nie – ausser durch\nP.________ im Jahr 2010 – operativ tätig gewesen.\n\nDiese Behauptungen stehen im Widerspruch zu den Pressemitteilungen der\nG.________ AG, welche auf eine bestehende operative Tätigkeit der Klägerin\nhindeuten. Weil die Klägerin nicht behauptet, andere Personen als der Beklagte hätten diese operativen Tätigkeit ausgeführt, und weil es daher naheliegend\nund nachvollziehbar ist, dass der Beklagte als Verwaltungsratspräsident und\nGeschäftsführer für allfällige operative Tätigkeiten verantwortlich ist bzw. diese\nveranlasst hat, durfte die Vorinstanz die Pressemitteilung der G.________ AG\nzu Recht als Indiz für eine operative Tätigkeit der Klägerin und somit für eine\ntatsächliche Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin werten. Das Vorgehen\nder Vorinstanz lässt weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine\nfalsche Rechtsanwendung erkennen.\n\ncc) Hinsichtlich der Büroeröffnungsfeier führt die Klägerin selbst aus, dass\nes sich dabei um ein gesellschaftliches Ereignis handle, mit dem man potentielle Kunden ansprechen wolle. Damit liefert die Klägerin gleich selbst die Begründung, weshalb die Vorinstanz diese Eröffnungsfeier als Indiz für eine beabsichtigte operative Tätigkeit ansehen durfte. Wer nämlich nicht beabsichtigt,\noperative Tätigkeiten aufzunehmen, dürfte auch kein Interesse daran bekun-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nden, potentielle Kunden auf sich aufmerksam zu machen. Indem die Klägerin\n(unter der Leitung des Beklagten) eine solche Eröffnungsfeier in E.________\n(Schweiz) durchführte, machte sie bei ihrer potentiellen Kundschaft auf sich\naufmerksam, was als Indiz für eine geplante operative Tätigkeit zu werten ist.\n\ndd) Der E-Mail vom 27. Februar 2012 (Vi-act. C/BB 22) kann sodann entnommen werden, dass der Beklagte den darin erwähnten Termin im Büro in\nE.________ (Schweiz) wahrnehmen wollte. Auch wenn es sich dabei lediglich\num einen Termin handelt, der grundsätzlich keine Rückschlüsse auf weitere\nTermine zulässt, beweist die E-Mail in Bezug auf genau diesen Termin, dass\ndas Büro in E.________ (Schweiz) dafür genutzt werden sollte. Insofern stellt\ner ebenfalls ein Indiz für eine operative Tätigkeit in E.________ (Schweiz) dar,\nwenn auch nur bezüglich dieses Termins. Im erstinstanzlichen Verfahren stellte sich die Klägerin nämlich auf den Standpunkt, sie sei nie operativ tätig gewesen und habe als reine Briefkastenfirma fungiert. Dass dies in dieser Absolutheit offenbar nicht zutrifft, zeigt die E-Mail vom 27. Februar 2012, weshalb\ndie Vorinstanz diese als Indiz zu Recht berücksichtigte.\n\n"}