{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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B/KB 7) auf die Vergütung gemäss § 3 Ziff. 1 des\nAnstellungsvertrags vom 30. September 2006 (Vi-act. B/KB 3) verzichtet. Der\nAnstellungsvertrag vom 30. September 2006 sehe aber in § 3 Ziff. 3 vor, dass\nmit der Vergütung die gesamte Tätigkeit des Vorstandes inkl. der Tätigkeit für\nUnternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehe, abgegolten sei.\nDemzufolge habe der Beklagte auch auf eine Vergütung der Klägerin verzichtet (Vi-act. KB 1, Ziff. 9 S. 11 ff. sowie Ziff. 12 S. 16 und 18 f.).\n\nbb) Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte habe rechtsgültig auf seinen Lohnanspruch verzichtet, macht sie – im Gegensatz zu ihrem übrigen\nVortrag – gerade keine Simulation des Arbeitsvertrags zwischen ihr und dem\nBeklagten geltend. Ob ein solcher Verzicht tatsächlich vorliegt, ist deshalb\nnicht unter dem Gesichtspunkt der Simulation zu prüfen. Auf diesen Teil der\nklägerischen Argumentation ist daher nur dann einzugehen, wenn keine Simulation des Arbeitsvertrags vorliegt (vgl. E. 3 nachfolgend).\n\ncc) Die Klägerin bringt darüber hinaus vor, aus dem Nachtrag zum Dienst-/\nAnstellungsvertrag vom 30. Dezember 2006 sowie dem Arbeitsvertrag vom\n7. Januar 2007 gehe eine Täuschungsabsicht gegenüber den Finanzbehörden\nin Deutschland hervor. Der Beklagte habe mit ersterem auf eine Vergütung für\nseine Vorstandstätigkeit bei der G.________ AG verzichtet und mit letzterem\neinen Lohn durch die Klägerin vereinbart, obwohl er weiterhin in gleichem Umfang als Vorstand für die G.________ AG tätig gewesen sei und seine Arbeit\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nin Z.________ (Deutschland) unverändert fortgesetzt habe (KG-act. 1, Ziff. 9\nS. 13, Ziff. 13 S. 20 f. sowie Ziff. 14 S. 21).\n\nWie nachfolgend aufgezeigt wird, gelingt der Klägerin der Beweis nicht, dass\nder Beklagte keine Tätigkeiten für sie ausführte (vgl. E. 2n nachfolgend).\nDemzufolge kann auch keine Täuschungsabsicht über eine nur vorgeschobene Tätigkeit festgestellt werden.\n\nh) aa) Des Weiteren rügt die Klägerin die vorinstanzlichen Feststellungen,\nwonach die diversen Pressemitteilungen der G.________ AG (Vi-act. C/BB 3,\n4, 14, 15, 29, 33 und 49; KG-act. 1, Ziff. 10 S. 13 f.), die durchgeführte Eröffnungsfeier des Büros in E.________ (Schweiz) (KG-act. 1, Ziff. 11 S. 14) sowie die E-Mail vom 27. Februar 2012 (Vi-act. C/BB 22; KG-act. 1, Ziff. 11\nS. 14 f.) Indizien seien, welche für eine entsprechende Tätigkeit des Beklagten\nfür die Klägerin bzw. gegen einen Simulationswillen des Beklagten sprechen\nwürden. Den Pressemitteilungen lasse sich allenfalls entnehmen, dass die\nAkquisitions- und Vertriebsdokumente der G.________ AG auch die Klägerin\nerwähnen würden, was aber nichts über das Arbeitsverhältnis des Beklagten\nmit der Klägerin besage; insbesondere ergebe sich daraus nicht, dass der\nBeklagte an diesen Projekten in irgendeiner anderen Form teilgenommen habe, als in seiner Funktion als Vorstand. Sodann bedeute die Eröffnung eines\nBüros ohne Mitarbeiter in E.________ (Schweiz) nicht, dass der Beklagte als\nVorstand der G.________ AG unter Beibehaltung dieser Funktion und seines\nVorstandsbüros sowie seiner Vorstandstätigkeit in Z.________ (Deutschland)\ndie Absicht gehabt habe, ein tatsächliches Arbeitsverhältnis für die Klägerin zu\nbegründen. Bei der Büroeröffnung handle es sich vielmehr um ein gesellschaftliches Ereignis, mit dem man vielleicht potentielle Kunden oder auch\nFreunde habe ansprechen wollen; Rückschlüsse auf das vorgetäuschte Arbeitsverhältnis lasse dieses aber nicht zu. Gleiches gelte für die von der Vorinstanz zitierte E-Mail vom 27. Februar 2012. Daraus ergebe sich lediglich,\ndass der Beklagte das leerstehende Büro in E.________ (Schweiz) gelegent-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nlich auch für eine Besprechung genutzt habe. Eine einzige E-Mail reiche nicht\naus, um als klares Indiz gegen einen simulierten Willen der Klägerin bei Vertragsschluss zu gelten, wenn man bedenke, dass der Beklagte seine Tätigkeit\nals Vorstand in Z.________ (Deutschland) beibehalten, dort über Büroräumlichkeiten und 60 bis 70 Mitarbeiter verfügt habe und überdies dort täglich anwesend gewesen sei.\n\n"}