{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:52", "Checksum": "cdb7a10c5c061e41309dd5aa80ef3f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 26\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\nd) Soweit die Klägerin geltend macht, es seien bei der Ermittlung des\ntatsächlichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss die Gesamtumstände zu berücksichtigen, und die in ihren Augen massgebenden Punkte aufzählt\n(KG-act. 1, Ziff. 5 S. 8 f.), setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz\ndie Gesamtumstände nicht oder nicht hinreichend beachtet haben soll. Die\nKlägerin kommt damit ihrer Begründungspflicht im Rahmen der Berufung nicht\nnach, weshalb auf diese Kritik nicht einzutreten ist.\n\ne) aa) Die Klägerin bringt ferner vor, der Simulationswille von I.________\nergebe sich aus dem Umstand, dass er den Beklagten in seinem Haus als\nUntermieter angemeldet und gleichzeitig genau gewusst habe, dass der Beklagte sich dort nicht aufgehalten habe. Gleiches gelte für die Arbeitssituation\ndes Beklagten; auch diesbezüglich habe I.________ aufgrund der Wohnverhältnisse ganz genau gewusst, dass der Beklagte in Z.________ (Deutschland) tätig und die Gründung der Klägerin aus arbeitstechnischen Gründen in\nkeiner Weise erforderlich gewesen sei (KG-act. 1, Ziff. 6 S. 9 f. sowie Ziff. 8\nS. 11). Diese Argumentation weicht indessen von derjenigen ab, welche die\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nKlägerin im vorinstanzlichen Verfahren führte. Dort vertrat die Klägerin die\nAnsicht, I.________ sei das willenlose Exekutivorgan des Beklagten gewesen\nund habe nur dessen Interessen verfolgt (Vi-act. A/I, S. 23 f.). Die Klägerin\nstützte somit im vorinstanzlichen Verfahren den Simulationswillen auf die behauptete Willenlosigkeit von I.________. Diese ergebe sich aus der Beauftragung zur Gründung durch den Beklagten im Jahr 2006. Dass dieser Gründungsauftrag vom Beklagten und von M.________, also den beiden Vorstandsmitgliedern der G.________ AG in Z.________ (Deutschland), der Muttergesellschaft der Klägerin, unterzeichnet worden sei, ändere nichts daran,\ndass eigentlich nur der Beklagte I.________ ausgewählt und beauftragt habe.\nM.________ sei weder der Initiator gewesen noch habe er den Kontakt zum\nVorstand der G.________ AG gehalten, weshalb er faktisch gar keine Rolle\ngespielt habe.\n\nbb) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil auf letztere, von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argumentation ein und erwog,\ndass der Einsatz von I.________ vom Beklagten zusammen mit M.________\nentschieden worden sei, dass die Klägerin nicht nachvollziehbar darlege, wieso M.________ nichts damit zu tun gehabt haben soll, dass die gemeinsam\ngetroffene Auswahl von I.________ keinen Rückschluss auf ein simuliertes\nGeschäft zulasse, und dass auch der Umstand, dass I.________ vom Beklagten und M.________ als Vorstand der deutschen Muttergesellschaft jederzeit\nals Verwaltungsrat der Klägerin hätte abgesetzt werden können, keinen Simulationswillen von I.________ bei Vertragsschluss nachzuweisen vermöge.\nDarüber hinaus sei hinsichtlich der Vergütung von I.________ lediglich vereinbart gewesen, dass dieser das Verwaltungsratsmandat für die Gründungszeit entschädigungslos ausübe, weshalb eine Vergütung der Tätigkeit, welche\nüber die Gründung hinausgehe, dieser Vereinbarung nicht entgegenstehe und\nsomit keinen Rückschluss auf einen Simulationswillen zulasse.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\ncc) Inwiefern diese Begründung unzutreffend sein soll, erläutert die Klägerin\nin ihrer Berufungsschrift nicht, sondern bringt vielmehr neu vor, der Simulationswille sei gegeben, weil I.________ die Wohn- und Arbeitssituation des\nBeklagten gekannt und deshalb gewusst habe, dass gar keine Tätigkeit angestrebt bzw. ausgeübt worden sei. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelingt der\nKlägerin der Beweis, dass der Beklagte nicht für sie tätig war, nicht (vgl. E. 2n\nnachfolgend). Ebenso wenig lässt der Wohn- bzw. Arbeitsort einen Rückschluss auf die Frage zu, für wen der Beklagte (hauptsächlich) tätig war (vgl.\nE. 2l nachfolgend). Lässt sich aber die Untätigkeit des Beklagten nicht beweisen und kann aufgrund des Wohn- und Arbeitsortes auch nichts Derartiges\nabgeleitet werden, können diese Umstände einen angeblichen Simulationswillen bei I.________ auch nicht belegen. Demzufolge kann offen bleiben, ob die\nklägerischen Vorbringen novenrechtlich überhaupt zulässig wären (vgl.\nArt. 317 ZPO).\n\nf) Des Weiteren macht die Klägerin geltend, der Anstellungsvertrag des\nBeklagten habe nichts mit der Aussendarstellung der G.________ AG zu tun,\nsondern habe nur den persönlichen Vorteilen des Beklagten in steuerlicher\nHinsicht gedient (KG-act. 1, Ziff. 7 S. 10 f.).\n\nDie Klägerin gibt nicht an, auf welchen Teil des angefochtenen Entscheids\nsich dieses Vorbringen bezieht. Die Vorinstanz stellte in Erwägung 4.4 fest,\nder Umstand, dass der Beklagte bei seiner Tätigkeit jeweils (auch) seine E-\nMail Adresse der deutschen Muttergesellschaft genutzt habe resp. sich deren\nLogo auf den Unterlagen befände, vermöge nicht zu der Annahme führen,\ndass der Beklagte von Beginn an den Willen gehabt habe, nicht für die Klägerin tätig zu sein, weil es sich bei seiner Arbeit im Wesentlichen um Tätigkeiten\ngehandelt habe, welche schlussendlich der deutschen Muttergesellschaft zu\nGute gekommen seien und der Beklagte sei unbestrittenermassen auch als\nderen Vorstand tätig gewesen.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nSoweit sich die klägerischen Vorbringen auf diese Erwägung beziehen sollten,\nkann ihnen nicht entnommen werden, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung\nden Sachverhalt unrichtig feststellt oder das Recht falsch anwendet. Die Berufung genügt den Begründungsanforderungen in dieser Hinsicht somit nicht.\n\n"}