{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Klägerin sei nämlich in den Jahren 2007 bis 2012 nur während dieser\n10 Monate operativ tätig gewesen. Darüber hinaus sei die Jahre später erfolgte Beschäftigung des Mitarbeiters P.________ im Zusammenhang mit der\nFeststellung des wirklichen Willens der Vertragsparteien bei Abschluss des\nArbeitsvertrages irrelevant (KG-act. 1, Ziff. 4 S. 5 f.).\n\nbb) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, es sei anerkannt, dass\nim Jahr 2010 durch den Angestellten P.________ ein Umsatz von\nEUR 100‘000.00 generiert worden sei, und dass die Klägerin dadurch in den\nJahren 2007 bis 2012 zumindest zeitweise operativ tätig gewesen sei (angef.\nUrteil, E. 3.1). Insofern vermöge das Argument der Klägerin, dass sie unter\nder Leitung des Beklagten nie operativ tätig und dass dies bei Abschluss der\nVerträge auch nie beabsichtigt gewesen sei, nicht zu überzeugen. Die unbestrittene operative Tätigkeit im Jahr 2010 spreche gegen einen anfänglichen\nWillen der Parteien, den Arbeits- wie auch den Vermittlungsvertrag bloss zum\nSchein abgeschlossen zu haben.\n\ncc) Mit Berufung bestreitet die Klägerin nicht, dass P.________ im Jahr\n2010 angestellt war und einen Umsatz von EUR 100‘000.00 erzielte, und dass\ndie Klägerin dadurch zumindest während dieser zehn Monaten operativ tätig\nwar. Demzufolg e ist aber die ursprüngliche, von der Klägerin in der Klageschrift vorgebrachte Behauptung, sie sei in den Jahren 2007 bis 2012 nie operativ tätig gewesen, widerlegt, was die Vorinstanz zutreffend festhielt. Weil der\nBeklagte im gleichen Zeitraum unbestritten geschäftsführender Direktor der\nKlägerin war, stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass er für diese operative\nTätigkeit verantwortlich war. Hätte der Beklagte von Anfang an den Willen\ngehabt, den Arbeitsvertrag nur zum Schein abzuschliessen und mit der Klägerin keine operative Tätigkeit auszuführen, wäre auch kein Grund ersichtlich,\nwieso er plötzlich im Jahr 2010 eine operative Tätigkeit über den Angestellten\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nP.________ aufnehmen sollte. Demzufolge spricht diese operative Tätigkeit\ntatsächlich gegen einen anfänglichen Simulationswillen der Parteien, was die\nVorinstanz richtigerweise und ohne in Willkür zu verfallen feststellte. Soweit\ndie Klägerin darüber hinaus vorbringt, die Jahre später erfolgte operative\nTätigkeit sei zur Feststellung des Willens der Parteien bei Abschluss des Vertrages irrelevant, lässt sie ausser Betracht, dass nachträgliches Parteiverhalten auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen kann (BGE\n132 III 626, E. 3.1, BGer, Urteil 4A_608/2014 vom 23. Januar 2015, E. 4.3\nm.w.H.). Die Vorinstanz berücksichtigte diesen Umstand, indem sie zwar feststellte, dass die operative Tätigkeit gegen einen Simulationswillen spreche,\njedoch nicht nur auf dieses Element abstellte, sondern auch weitere Indizien\nprüfte. An dieser Vorgehensweise lässt sich weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung erkennen.\n\ndd) Sodann führt die Klägerin aus, die kurzzeitige operative Tätigkeit der\nKlägerin durch die Beschäftigung des Angestellten P.________ belege nicht\ndie Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin (KG-act. 1, Ziff. 4 S. 6). Die Vorinstanz zog jedoch keine derartige Schlussfolgerung, sondern sah die Beschäftigung von P.________ als Indiz für den ursprünglichen Willen, mit der\nKlägerin eine operative Tätigkeit zu verfolgen. Die klägerische Rüge stösst\nsomit ins Leere.\n\nc) Die Klägerin bringt vor, die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 3.2 seien einerseits zutreffend und anderseits für die Frage des Vorliegens eines Scheingeschäfts irrelevant, weil sie an den wesentlichen Tatsachen vorbei argumentieren würde. Der klägerische Vortrag bezüglich der Position von I.________ habe lediglich dazu gedient, die Struktur und das Umfeld\neiner derartigen Domizilgesellschaft darzustellen. Der Beklagte sei die massgebliche Person gewesen, welche die Entscheidungen der Klägerin getroffen\nhabe, und I.________ sowie das Treuhandbüro Q.________ seien schlicht\nund einfach Dienstleister des Beklagten gewesen (KG-act. 1, Ziff. 5 S. 7 ff.).\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nInwiefern diese Ausführungen an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass\nsie keine Anhaltspunkte für einen allenfalls simulierten Willen von I.________\nliefern würden, etwas zu ändern vermögen, legt die Klägerin nicht dar. Insbesondere äussert sie sich nicht dazu, weshalb die behauptete Verbundenheit\nvon I.________ und dem Beklagten bzw. deren geschäftliche Zusammenarbeit zur Annahme führen sollen, bei I.________ habe ein Wille zur Simulation\nvorgelegen. Jedenfalls lässt sich ein solcher nicht aus der (sinngemässen)\nBehauptung ableiten, I.________ habe keine Rolle bei der Entscheidfindung\ngespielt, weil daraus höchstens geschlossen werden könnte, dass er seinen\nPflichten als Verwaltungsrat durch Vernachlässigung seiner Kontrollaufgaben\nnicht nachgekommen sei, was aber nicht zur Annahme führt, er habe ein Simulationsgeschäft abschliessen wollen.\n\n"}