{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8b9fd11f4ced8762d8ae0e39749d82f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-26_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d7a1e025c650bda7e8c41934280c5e723adfdace585dee2603e146259a2080de91faebb1dc2c11d1b5ebc1ea4a5da636ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_26", "Checksum": "acacffd6876ef2935b1a40fdf7aa97d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11.07.2016 aufzuheben\nund den Beklagten/Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Klägerin Fr. 1‘952‘396.84 zzgl. 5 % Zins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten/Berufungsbeklagten für beide Instanzen.\n\nDer Beklagte stellte am 23. August 2016 ein Gesuch um Sicherstellung der\nParteientschädigung (KG-act. 7), zu welchem die Klägerin am 7. September\n2016 Stellung nahm (KG-act. 9). Am 16. September 2016 liess sich der Beklagte einerseits zur Stellungnahme der Klägerin betreffend das Gesuch um\nSicherstellung der Parteientschädigung vernehmen (KG-act. 11) und erstattete anderseits seine Berufungsantwort mit dem Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 12). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016\nwurde die Klägerin verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe von Fr. 30‘000.00 für\ndie Parteientschädigung zu leisten (KG-act. 17).\n\nDie Klägerin reichte mit Eingabe vom 29. September 2016 den Auszug eines\nEntscheids der Standeskommission der AA.________, vom 2. September\n2016 (KG-act. 15/1) sowie die von ihr diesbezüglich mit der Standeskommission geführte Korrespondenz (KG-act. 15/2-5) ein (KG-act. 15). Am 10. Okto-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nber 2016 nahm der Beklagte zu dieser Eingabe Stellung (KG-act. 18), woraufhin die Klägerin am 17. Oktober 2016 (KG-act. 20), 26. Oktober 2016 (KGact. 22) und 6. April 2017 weitere Ausführungen zur Eingabe vom 29. September 2016 machte und beantragte, es seien die Akten der AA.________ zu\nedieren (KG-act. 25). Mit Eingabe vom 20. April 2017 machte der Beklagte\nnochmals von seinem Replikrecht Gebrauch und nahm zur letzten Eingabe\nder Klägerin Stellung (KG-act. 27).\n\nD. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung notwendig –\nin den Erwägungen Bezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Nach Art. 310 ZPO kann mit Berufung eine unrichtige Rechtsanwendung\n(lit. a) und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (lit. b). Die Berufung hat Anträge zu enthalten bzw. ist darin\nanzugeben, welche Dispositivziffern des erstinstanzlichen Entscheides angefochten werden und wie stattdessen zu entscheiden ist (Reetz/Theiler, in: Sut-\nter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 34 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsbegehren\nder Berufung sind zu begründen, weshalb der Appellant insbesondere darzulegen hat, auf welchen Berufungsgrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Art. 310 f. ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O.,\nN 36 zu Art. 311 ZPO). Die Parteien haben sich in den Rechtsschriften des\nBerufungsverfahrens substantiiert mit den angefochtenen Urteilerwägungen\nauseinanderzusetzen, eine allgemeine Bestreitung genügt nicht (Seiler, Die\nBerufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011,\nN 896).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n2. In der Berufung rügt die Klägerin die vorinstanzliche Feststellung, der\nArbeitsvertrag vom 10. Januar 2007 (Vi-act. B/KB 10) stelle kein Simulationsgeschäft dar.\n\na) Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages der\nübereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder\nAusdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.\nEin simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR liegt vor, wenn sich\ndie Parteien einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen\nentsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen (BGE 123 IV 61, E. 5c/cc; BGE 112 II\n337, E. 4a m.w.H.). Der simulierte Vertrag ist sowohl zwischen den Parteien\nals auch im Verhältnis zu Dritten (mit gewissen Einschränkungen) unwirksam\n(BGE 123 IV 61, E. 5c/cc), während der dissimulierte Vertrag gültig ist, sofern\ndie übrigen Gültigkeitsvoraussetzungen bezüglich Form und Inhalt erfüllt sind\n(BGE 117 II 382, E. 2a; BGer, Urteil 6B_72/2015 vom 27. Mai 2015, E. 1.5 f.).\nWer sich auf eine Simulation nach Art. 18 Abs. 1 OR beruft, der hat den vom\nVertragswortlaut abweichenden wirklichen Willen der Parteien zu beweisen\n(BGE 131 III 49, E. 4.1.1; BGE 112 II 337, E. 4a). Zur Beantwortung der Frage, ob die Parteien einen simulierten Vertrag abschliessen wollten, ist mithin\nihr wirklicher Wille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festzustellen (BGer,\nUrteil 4A_551/2014 vom 6. November 2014, E. 3.1)\n\nb) aa) Die Klägerin macht zunächst geltend, der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschäftigung des Angestellten P.________ während\nzehn Monaten im Jahr 2010 und der von diesem erzielte Umsatz von\nEUR 100‘000.00 gegen einen anfänglichen Willen der Parteien, den Arbeitsvertrag nur zum Schein abzuschliessen, spreche, hafte ein Element der Willkür an. Dass in den Jahren 2007 bis 2012 einmal während zehn Monaten ein\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}