3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 16‘269.35.