Folglich ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Insgesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 2‘000.00 angemessen (inkl. Auslagen und 8 % MWST);- Kantonsgericht Schwyz 23 erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. November 2015 bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.