(KG-act. 9). Zusätzlich zum Aufwand ist die beantragte Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Auslagen berechnen sich nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte indessen nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Honorars, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand (§ 17 GebTRA; vgl. KG SZ, Beschluss BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014 E. 4a/bb). Der Rechtsvertreter unterlässt es, seine Auslagen im Einzelnen darzulegen, womit es dem Gericht nicht möglich ist, die Angemessenheit der Höhe zu überprüfen. Folglich ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).