Der Rechtsvertreter legt weder dar noch ist ersichtlich, welche Gründe vorliegend eine Überschreitung des Höchstansatzes rechtfertigen würden (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA). Ebenso wenig lässt sich der Honorarnote entnehmen, für welche konkreten Leistungen 34.25 h aufgewendet worden sein sollen. Der Aufwand des beklagtischen Rechtsvertreters bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der knapp 20-seitigen Berufungsantwort, welche keiner tiefgreifenden juristischen Abklärungen bedurfte Kantonsgericht Schwyz 22