Gemäss § 11 GebTRA beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätzen, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 16‘269.35 (Fr. 23‘080.00 ./. Fr. 8‘560.65 + Fr. 1‘750.00). Bei einem Streitwert von Fr. 10‘000.00 bis Fr. 20‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 1‘100.00 bis Fr. 3‘300.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Es ist folglich von einem Grundhonorar von maximal Fr. 1‘980.00 auszugehen. Der Rechtsvertreter legt weder dar noch ist ersichtlich, welche Gründe vorliegend eine Überschreitung des Höchstansatzes rechtfertigen würden (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA).