13. a) Zusammenfassend kam der Vorderrichter zu Recht mittels Auslegung zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Aufhebungsvereinbarung auf den 30. Juni 2013 aufgelöst wurde. Der Kläger hatte bei Vertragsschluss keinen Anlass zur Annahme, dass die Beklagte den Inhalt der Vereinbarung nichts so wollte bzw. nicht so verstand, wie es die (objektivierte) Auslegung nahe legt. Im Übrigen kann zum Ganzen auf die vorderrichterlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Die Berufung ist abzuweisen. b) Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).