c) Weitere Gründe, welche gegen die Ausgewogenheit der Aufhebungsvereinbarung sprechen würden, macht der Kläger nicht geltend. Eine Verletzung von Art. 336c OR i.V.m. Art. 341 OR ist daher nicht auszumachen. Eine solche wird denn auch nicht näher begründet. Kantonsgericht Schwyz 21