Anzufügen ist, dass gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung die Freistellung des Klägers spätestens am 31. März 2013 oder früher nach Vereinbarung erfolgen sollte (Vi-KB 3). In Anbetracht dessen greift das klägerische Argument, dass die Überschreitung der Kündigungsfrist im Interesse der Beklagten gelegen sei, da er bis Ende Juni 2013 gebraucht worden sei, ins Leere. Ebenso wenig vermag der Kläger aus seinem Vorbringen, sowohl der 13. Monatslohn als auch der Bonus seien klarerweise Lohnbestandteil gewesen, was von der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt worden sei, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten.