335 OR mit Verweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, nachdem die Kündigungsfrist mehr als verdoppelt sowie ein Bonus für das Jahr 2013 von Fr. 150‘000.00 und eine Sonderzahlung von Fr. 275‘000.00 vereinbart wurden. Die Beklagte hat weitgehende Zugeständnisse gemacht (siehe auch angef. Urteil E. 5d, S. 22, sowie vorangehende bzw. nachfolgende Ausführungen unter E. 12a und c). Anzufügen ist, dass gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung die Freistellung des Klägers spätestens am 31. März 2013 oder früher nach Vereinbarung erfolgen sollte (Vi-KB 3).