Eine Austrittsvereinbarung hat für den Arbeitgeber allgemein den Vorteil, dass das Austrittsdatum definitiv festgelegt und damit verhindert werden kann, dass sich das Arbeitsverhältnis durch Krankschreibung des Arbeitnehmers allenfalls um Monate verlängert. Jedoch bleibt selbst bei laufender Sperrfrist im Sinne von Art. 336c OR die Vertragsbeendigung durch Aufhebungsvertrag möglich, sofern damit nicht gerade die Umgehung des Kündigungsschutzes oder anderer zwingender Gesetzesbestimmungen bezweckt wird (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 10 zu Art. 335 OR mit Verweisen).