b) Der Kläger beanstandet die fehlende Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und das damit verbundene Risiko einer längeren Arbeitsunfähigkeit sowie der aufgrund der vieljährigen Dienstzugehörigkeit langen Sperrfrist. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Vereinbarung sowohl eine allfällige Krankheit als auch die lange Dienstzugehörigkeit berücksichtigt habe. Die freiwillige Entschädigung betrage fast einen Jahreslohn und damit mehr als die Verlängerung von 180 Tagen aufgrund der Sperrfrist. Zudem hätte der Kläger im Falle einer Kündigung auf den Bonus verzichten müssen. Kantonsgericht Schwyz 20