Erklärte sich die Beklagte ohne eine entsprechende Verpflichtung zur Leistung der besagten Sonderzahlung bereit, ist darin ein Zugeständnis im Rahmen der Austrittsregelung zu erblicken. Dass die Beklagte auch ohne Abschluss der Vereinbarung zur Leistung dieser („vergleichs-„)bereit gewesen wäre, wird weder behauptet noch lässt sich dies den Akten entnehmen. Es liegt weder eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor.