w evtl Versprechen“) schliesslich nicht, dass Zusagen gemacht wurden, zumal lediglich die Rede von „evtl.“ (oder anders gesagt möglicherweise eintretenden) Versprechen ist (Vi-act. D21/1). In Ziffer 4 der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung wird dem Kläger denn auch eine Sonderzahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ entrichtet (Vi-KB 3), was bei der Frage der Ausgewogenheit der Vereinbarung entgegen den klägerischen Ausführungen von Bedeutung ist. Erklärte sich die Beklagte ohne eine entsprechende Verpflichtung zur Leistung der besagten Sonderzahlung bereit, ist darin ein Zugeständnis im Rahmen der Austrittsregelung zu erblicken.