Antwort 16). E.________ kann sich nur an den Wunsch oder die Erwartung des Klägers auf einen Sonderbonus erinnern. Die Akquisition sei dessen Aufgabe gewesen, wobei die gute Aufgabenerfüllung im Rahmen des normalen Bonusmechanismus honoriert werde (Vi-act. D10 Antworten 10 ff., S. 3 f.). Kantonsgericht Schwyz 19