cc) F.________ gab zu Protokoll, dass dem Kläger bezüglich Sonderbonus und Sonderzahlung seines Wissens nichts versprochen worden sei. Er verneinte ausserdem entsprechende Zusicherungen seinerseits (vgl. Vi-act. D11 Antworten 6 und 19, S. 2 f.). Gemäss den Aussagen von I.________ hat es sich um keine Sonderzahlung für einen früher geschuldeten Bonus gehandelt, sondern um eine Honorierung der guten Leistungen, wie das in solchen Fällen üblich sei. Die Zahlung sei erfolgt, weil sie keine Stelle hätten anbieten können. Es sei eine unterstützende freiwillige Zahlung und seiner Kenntnis nach keine geschuldete Leistung gewesen (Vi-act. D13 Antwort 16).