D14 Antwort 15, S. 5). Auf die Frage, ob er keine Entscheidung gesehen habe, dass der Kläger ein Sonderbonus in der Höhe einer halben Million ausbezahlt werden sollte, meinte er, dass nochmals diskutiert worden sei, ob nun ein Sonderbonus oder ein Bonus über das neue Geschäftsfeld ausbezahlt worden wäre; hierzu sei es aber nicht gekommen, weil im Juni die N.________ AG und die C.________ zusammengelegt worden seien (Vi-act. D14 Antwort 16, S. 6). Unter Berücksichtigung sämtlicher J.________ gestellten Fragen bzw. den entsprechenden Antworten lässt sich dessen Aussagen folglich keine eindeutige Bestätigung für die Zusicherung eines Sonderbonus entnehmen.