Sodann sei nicht zwingend, dass die Zusicherung von Fr. 500‘000.00 rechtlich verbindlich gewesen sei. Selbst wenn unklar gewesen wäre, ob eine rechtlich verbindliche Zusage gemacht worden wäre, wäre die Zahlung von Fr. 275‘000.00 keine freiwillige Leistung für den Verzicht auf die potentielle Sperrfrist gewesen, sondern ein Vergleich über die streitige Zusicherung. bb) J.________ bejahte zwar einerseits, dass dem Kläger für die erfolgreiche Akquisition ein Sonderbonus von Fr. 500‘000.00 zugesichert worden sei. Kantonsgericht Schwyz 18