Ausserdem habe F.________ Versprechungen nicht verneint, sondern lediglich festgehalten, das seines Wissens nichts versprochen worden sei. Die handschriftliche Notiz (Vi-act. D21/1) würde belegen, dass es Zusagen gegeben habe und dies der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung des Vorderrichters verletze Art. 8 ZGB. Sodann sei nicht zwingend, dass die Zusicherung von Fr. 500‘000.00 rechtlich verbindlich gewesen sei.