a) aa) Konkret bringt der Kläger vor, die Sonderzahlung gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung sei kein Zugeständnis gewesen, sondern die teilweise Erfüllung einer früheren, seitens J.________ mündlich zugesicherten Zahlung eines Sonderbonus von Fr. 500‘000.00 für die Akquisition des X von K.________. Die vorderrichterliche Feststellung, dass die entsprechende Bestätigung dieser Behauptung durch J.________ einigermassen vage sei, sei schlicht aktenwidrig. Im Übrigen würde sich die Antwort nicht auf den Sonderbonus, sondern auf die üblichen Bonuszahlungen beziehen. Ausserdem habe F._____