12. Der Kläger stuft die Aufhebungsvereinbarung mangels Gleichwertigkeit der gegenseitigen Zugeständnisse als ungültig ein. Der Vorderrichter verneinte eine Umgehung der Schutzvorschriften bezüglich Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz. Als Zugeständnisse der Beklagten führte er das Überschreiten der Kündigungsfrist um mehr als das Doppelte, den Anspruch des Klägers auf den 13. Monatslohn ‒ ohne vertragliche Verpflichtung ‒ sowie die Sonderzahlung in der letztlich vereinbarten Höhe von Fr. 275‘000.00 auf und hielt fest, der Kläger sei in Bezug auf den Bonus mit der Aufhebungsvereinbarung besser gefahren als mit einer Kündigung (angef. Urteil E. 5d, S. 22).