per 30. Juni 2013 beendet sein würde, er habe bzw. es sei immer von diesem Datum gesprochen worden; er könne aber nicht beurteilen, was der Kläger verstanden habe. Diese Ausführungen vermögen die vorderrichterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen und sie stehen dem gezogenen Schluss, dass die getroffene Aufhebungsvereinbarung bereits von der Ausgangslage her ein gegenseitiges Einlenken zu enthalten scheine, nicht entgegen. Inwieweit in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 336c OR oder Art. 341 OR vorliegen soll, ist ebenso wenig ersichtlich. Kantonsgericht Schwyz 17