Obwohl G.________ sich für ein Zuwarten mit der Vertragsaufhebung aussprach (vgl. Vi-act. D15 Antwort 5 f., S. 2), stellte er die beabsichtigte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger dennoch nicht in Frage. Weshalb seine allgemeinen Ausführungen, dass versucht worden sei, beim Stellenabbau ein faires Programm für die Arbeitnehmer zusammenzustellen, nicht für den Kläger gegolten hätten, ist sodann nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht näher substantiiert. Jedenfalls schliesst die Weiterbeschäftigung des Klägers bis Ende Juni 2013 dies nicht aus. I.________ antwortete auf die Frage, ob es dem Kläger am 22. Oktober 2012 klar gewesen sei, dass das Arbeitsverhältnis