11. Der Vorderrichter geht nicht alleine gestützt auf die Aussagen von G.________, sondern auch auf jene von E.________ und I.________ davon aus, dass ein grundsätzlicher Stellenabbau im Gange und von Beginn an klar war, dass der Kläger aus dem Unternehmen ausscheiden würde. Dabei hält er mit Bezug auf den Zeugen G.________ dessen Aussagen zum allgemeinen Stellenabbau fest und dass dieser ausgeführt habe, beim Ausscheiden des Klägers nicht involviert gewesen zu sein. G.________ gab ausserdem zu Protokoll, dennoch Kenntnis von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gehabt zu haben (Vi-act. D15 Antwort 4 f., S. 2). Obwohl G.___